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in schola tanquam domo deo et musis sacra, non taberna publica, vivant inter se ut fratres, non ut grassatores aut hostes, exerceant suas operas ut apes, non ut fuci. Quod si aliquis invenietur, qui suas actiones honestate metiri noluerit, is pro ratione delicti severe punietur.

Und dieweil gar junge knaben, von wegen ihres unverstands, unruhig und unachtsam sein, sich auch unsauber hallten, so sol keiner in solche wonung auffgenohmen werden, ehr sey dan eins zimlichen verstands und habe etwas studiret, also das ehr die lectiones tertiae classis in unser schull auffs wenigst horen konne. Und sollen, sovil muglich, die jenigen zusamen geweiset werden, so einerley lectiones horen, damit sie niht allein beisamen wohnen, sondern auch mit einander ihre lectiones repetieren konnen.

Damit aber die obgeschriebnen leges neben anderer zucht unnd erbarkeit unter den einwohnern der schulle gehalten werden, dieweil ein schulmeister niht alletzeit darauff sehen kan, so soll aus denen, die in [den] kammern wohnen, einer als ein inspector von dem schulmeister erwelet werden, welcher vleissig achtnung (so!) darauff hab, das sich ein ieder in seiner kamer und lager recht verhalte, seine lectiones vleissig höre und der kirchen abwarthe, und do sich etwan mangel oder verbrechung zutruge, dasselbige dem schulmeister vermelde. Fur solche seine muhe sol ihm wochentlich aus der currend etwas gegeben werden. Es sol aber diser inspector auch für solch gelt als ein mitgehulff in der schul, was die understen classes belanget, zwo stunden des tages gebraucht werden, damit die kleinen knaben mit verhorung ihrer lection desto besser versorget. Es sol ihm auch bevohlen sein, auff die mendicantes sonderlich zu sehen, mit ihnen für die heuser gehen, da mahn des sontags und andere tag brodt austheilet, damit ein rechte ordnung und zucht auff der gassen gehalten werde, wie dan solches in dem artickel, die mendicanten belangt (so!), angetzeigt wirdt[1].

Was aber diser knaben andere underhaltung und wartung belangt, sol ihnen fur den andern mendicanten das brodt, so von etlichen unsern mitburgern und einwohnern die woche uber uff die


  1. Das hier angezogene Statut ist noch nicht wieder aufgefunden.