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ward[1], zurückzugehen. Endlich könnte darauf hingewiesen werden, daß die Einsetzung eines Inspektors über die im Schulgebäude wohnenden Schüler, wie sie in unserem Statut als eine ganz neu getroffene Maßregel erscheint, sich gewiß bald nach Einrichtung der für sie bestimmten Wohnungen als ein Bedürfnis werde herausgestellt haben.

Auch in dem, was H. M. Neubert, über die Rechtsverhältnisse der Kreuzschule (Dresden 1862), S. 12–14 über Anschaffungen aus dem J. 1559 und über den um Ostern 1560 vorhandenen Inventarbestand mitteilt, spricht mehreres dafür, daß der von unserm Aktenstück dargestellte Bestand in zeitlicher Hinsicht noch über den daselbst bezeichneten hinaufgehe.

Nur ist von all' den angeführten Kriterien keines von unbedingt durchschlagender Bedeutung, und so wird die endgültige Entscheidung erst von etwaigen weiteren archivalischen Entdeckungen zu erwarten sein.



„Der artickel, die knaben auff der schull belangende.

Dieweil es die erfarung gibt, das die jenigen, so arm seindt, am meysten studiren, zum theil das sie herter dartzw gehalten, auch bessern unnd grossern lust datzw haben, den etlicher reicher unnd gewaltiger leut kinder, zum theil das sie dartzw die hohe noth dringet, in studiis fur andern vleissig tzw sein unnd grossers daruber tzw leiden, damit sie sich, die weil sie uff andere hulff niht zu hoffen, mit der zeit ehrlichen unterhalten mogen, so haben wihr unser schull also angestellet, damit armen knaben, sie seindt unsere einwohner oder fremde, die lust und gefallen tzw den studiis habenn, so vil muglich, solche beforderung geschehe, das sie uber grosse Armuth nicht tzu klagen, vil weniger die schull derohalben zw meiden haben.

Derwegen, unangesehen das wochentlich etliche eleemosinae von geldt in unser schull mildiglich von edlen und unedlen, so in


  1. Über diese früher sehr dunkle Frage s. die Auseinandersetzung im ersten Anhang zu meiner Biographie des Rektors Joh. Bohemus im 112. Band der Neuen Jahrbücher für Philologie und Pädagogik, S. 286 (54 f. des Separatabdrucks).