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empfehle, die auf der Schleifmühle noch vorhandenen Gläser aufzuarbeiten und das Werk dann eingehen zu lassen[1]. Zwar führte man dies nicht aus, doch minderte sich der Betrieb immer mehr. Deswegen wurde auch ein Teil des auf der Schleifmühle beschäftigten Personals damals entlassen und nur der Inspektor, der Aufmundierer, zwei Zieraten- und ein Facettenschleifer, der Polierer, der Schleifmeister nebst zwei Sandschleifern behalten, ohne ihnen jedoch fortgehend Lohn auszuzahlen, da man im ganzen nur wenig arbeitete. Nur wenn während der ersten Jahre des siebenjährigen Krieges eine Bestellung einging, setzte man das Werk auf etwa 4–6 Wochen in Betrieb, ließ es aber nach Fertigstellung der Arbeit wieder ruhig stehen[2].

Schließlich übernahm Thielemann die Friedrichsthaler Spiegelhütte mit dem hiesigen Schleifwerke doch wieder, und wurde 1753 mit ihm ein neuer Kontrakt abgeschlossen, welcher auch bestimmte, daß die in Sachsen eingehenden ausländischen Spiegel nach der bei der Fabrik allhier (Dresden) regulierten Taxe en gros bei den Einnahmen vernommen (aufgezeichnet), auch die diesfalls nötigen Anordnungen an die sämtlichen Geleitskommissarien verfügt werden sollten[3]. Nach Erlaß des Generales vom 15. Mai 1751, nach welchem die ausländischen Spiegel mit 8 Gr. vom Thaler des Wertes belegt wurden, kam die Dresdner Nadlerinnung dagegen ein und bat, sie mit dieser Steuer zu verschonen, indem die kleinen Stücke, mit welchen allein sie Handel triebe, in der hiesigen Spiegelfabrik nicht zu haben wären[4]. Dies bewilligte man ihr auch, und die kleinen Stücke bis zum Werte von 1 Thlr. 16 Gr. wurden von der fraglichen Abgabe befreit. Bei Ablauf der Pachtzeit bat Thielemann, daß, da nun auch dergleichen kleinere Spiegel in der hiesigen Fabrik gefertigt würden und in Menge vorhanden wären, auch nach der regulierten Taxe zu Engrospreisen abgelassen werden könnten, die Dresdner Nadler mit ihren Bedürfnissen an das Spiegelschleifwerk gewiesen werden möchten, was zufolge eines an


  1. AGA., Lit. S, Nr. 6, Bl. 6.
  2. Ebenda Bl. 9.
  3. FA., Rep. 9, Sect. 1, Loc. 36188, Vol. 61, Bl. 83. 84.
  4. Ebenda Bl. 84.