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zu vorfallenden Schulbauten in Dresden von der Frauenkirche zu keiner Zeit ein Beitrag angesonnen werden solle“, aber Beumelburg erklärte unterm 15. August 1787, „daß er den ihm zugeschickten Revers für sich und seine Unterthanen unangemessen finde und bei der Entscheidung vom 10. August 1674 verbleiben wolle“. Natürlich zeigten sich die Glieder der hiesigen Gemeinde bei dieser Lage der Sache auch nicht geneigt, die ihnen zukommenden Beiträge zu zahlen, weshalb von der Communvertretung, um den höchst nöthigen Schulbau überhaupt zu ermöglichen, vom Materniamte ein unverzinsliches Darlehn von 300 Thlr. auf 2 Jahre aufgenommen wurde[1]. Dadurch gelang es, das Schulhaus bald fertig zu stellen und in Gebrauch zu nehmen.

Der Rechtsstreit mit Cunnersdorf gerieth nun etwas ins Stocken. Die Bitte der Schulinspection, Gerichtsherrschaft und Gemeinde zu Cunnersdorf durch ernstliche Zwangsmittel zur Abentrichtung des Betrags von 91 Thlr. 18 Gr. anhalten zu dürfen, erfüllte das Oberconsistorium zwar nicht, bestimmte aber nach längerer Pause, nämlich unterm 18. Novbr. 1789, daß Cunnersdorf den ihm zugewiesenen Kostenantheil baldigst zu entrichten habe. Dieser Weisung kam die betreffende Gemeinde wiederum nicht nach, und gingen deshalb vom Oberconsistorium die Acten an die Juristenfacultät der Universität Leipzig, damit sie in der Sache ein rechtliches Urtel fälle. Dasselbe fiel dahin aus, „daß die Gemeinde zu Cunnersdorf und ihr Gutsherr als Eingepfarrte zu Plauen den angesonnenen Beitrag zu den Anlagen wegen Reparatur und Erweiterung der Schulwohnung zu entrichten schuldig seien, sie könnten und wollten denn die vorgeschützte Befreiung davon in sächsischer Frist (6 Wochen und 3 Tage) der Gemeinde zu Plauen, wie Recht erweisen“[2]. Bald darauf überreichten die Beklagten (Gemeinde und Gutsherr von Cunnersdorf) den ihnen aufgegebenen Beweis, worauf die Klägerin, (Gemeinde Plauen) den Gegenbeweis folgen ließ. Letztere stützte sich dabei auf verschiedene Documente, erstere nicht nur auf mehrere Urkunden, sondern auch auf 6 Zeugen, bei denen Klägerin auf Vereidung der gemachten Angaben drang. Aus denselben ging in der Hauptsache hervor, daß allerdings die Gemeinde Cunnersdorf theils nach Boderitz, theils nach Kaitz, theils nach Leubnitz ihre Kinder zur Schule geschickt, auch etwa um 1730 einen eigenen Lehrer gehabt hatte, der in der nachmaligen Schmiede seinen Unterricht ertheilte, und zu dem selbst Kinder aus anderen Dörfern kamen. Als derselbe den 28. Mai 1735 starb[3], hatte sich kein neuer Catechet für das Dorf gefunden, und so war die Stelle eingegangen. Uebrigens sei Beklagte, wie sie weiter anführte, bei ihrer 1674 erfolgten Auspfarrung allein in Rücksicht der gottesdienstlichen Handlungen in die Kirche nach Plauen gewiesen worden; wäre sie außer zur Erhaltung der Kirche und Pfarre auch zur Erhaltung der Schulgebäude verpflichtet, so hätte dieser

  1. Ger. A. Sect. 4, Cap. 5, Nr. 17, Bl. 6-22.
  2. Ger. A. Sect. 4, Cap. 5, Nr. 18, Vol. I Bl. 23-34.
  3. Pf. A. Todtenregister I, S. 102.