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á Hufe 32 Scheffel. Das Resultat der erwähnten Abschätzung wurde am 1. Decbr. 1781 vom Steuerrevisor Große aus Dresden als richtig anerkannt und darum rechtskräftig bestätigt[1]. Auf diese Abschätzung stützte sich auch die nunmehr aufgestellte neue Scala der Quatembersteuer[2], welche fast genau mit den bisher geltenden Sätzen übereinstimmte. Da von dem ganzen Dorfe Plauen auf einen Quatember ein Steuerbetrag von 8 Thlr. aufgebracht werden mußte, so hatte die Behörde für die hiesigen Angesessenen eine neue Abstufung in den Beiträgen aufgestellt, die von 9 Pf. für die Gebäude eines Gutes von 94 Scheffeln Aussaat bis zu ½ Pf. für jeden Scheffel Lehde herabging[3]. Wie bisher, zahlte auch in der Folge jeder Hausgenosse männlichen Geschlechts 1 Gr., weiblichen Geschlechts 6 Pf. auf den Quatember, während jeder Auszügler sowie jedes Nachbars (Angesessenen) Sohn, auch wenn derselbe schon eine Profession selbstständig betrieb, bis zu seiner Verheiratung steuerfrei blieb. - Die Gewerbesteuer betrug auf den Quatember für jeden Steuerpflichtigen nicht über 4 Pf., und sollte dieser Satz je nach Aufschwung oder Rückgang der Gewerbe vom Materniamte jährlich regulirt werden[4]. - Außer diesen Abgaben existirten noch die Kirchensteuer, zum Theil in Naturalabgaben, dem sog. Zehnten bestehend, und die Schulsteuer, bei der Schulgeld und die sog. Zechbrote gegeben werden mußten.

Durch die neue Steuerregulirung wurde in der Folge auch ein langwieriger Streit beendet, der sich zwischen den Häuslern und den Anspännern (Grundbesitzer, die Pferde besaßen) deswegen entsponnen hatte, weil nach dem Vorgeben der ersteren von deren Nahrungen beträchtliche „Pertinentien“ abgetrennt und zu der Anspänner Güter gekommen, die Abgaben aber auf den Häusern geblieben waren. Indem man also die Häusler, obgleich diese oft kein Feld, ja nicht einmal immer ein Stück Garten zum Hause besaßen, den Bauern gleich stellte, mußten sie auch nach der Zahl der ihnen auferlegten Scheffel

1) zu den vom Amte Dresden ausgeschriebenen Hof-, Haide- und Schuttfuhren,
2) zu den jährlich 119 Thlr. 6 Gr. 3 Pf. betragenden Hufengeldern,
3) zu allen Miliz-, Herren- und Jagdfuhren,
4) zu dem 2 Thlr. 17 Gr. 6 Pf. betragenden Scheitfuhrengelde und
5) zu den von 18 Hufen einzuliefernden Magazingetreide

  1. Gem. A. Quatembersteuercataster Bl. 214b.
  2. Dieselbe, ursprünglich unter dem Namen Hauptgeld eine außerordentliche und darum steigende und fallende Steuer, soll in unserm Lande 1650 (nach Schiffner, Beschreibung von Sachsen, S. 16, 1646 [Bem. Bearbeiter: in der Vorlage: 646 und ohne schließende Klammer]), aufgekommen und mit jährlich ½ Thlr. von jeder Person von 15-70 Jahren erst monatlich, sehr bald vierteljährlich erhoben worden sein und deshalb seit 1653 den Namen Quatembersteuer erhalten haben. 1716 wurden die Quatember mit auf die steuerbaren Grundstücke gelegt. Hasche, Umständliche Beschreibung Band IV, S. 520, 521.
  3. Gem. A. Quatembersteuer-Cataster Bl. 7, 8.
  4. Ebenda Bl. 9.