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bis die spätere Gesetzgebung in diesem Jahrhundert sie beseitigte. Sie stimmen mit den S. 35 schon erwähnten Rügen von 1658 wörtlich überein; nur der 9. Paragraph, den Verkauf von liegenden Gründen an Fremde betreffend, enthält in der neuen Redaction folgenden Zusatz: „Es soll allezeit die Gemeinde den VorKauff haben, darunter diejenigen Stücke, so zum Pfarr Guthe gehören, mit begriffen“. Außerdem enthalten die Rügen noch folgende Bestimmungen:

„24) Rügen Wir, daß Zwischen dem Mühlgraben und der alten Weißritz, unter der Brücken, das Werth genannt, die Gemeinde darauff das Holtz und Graß Zu gebrauchen haben sollen.
25) Rügen Wir, daß, wenn ein Nachbar oder Einwohner ein Vieh schlachtet, so nach Eröffnung anbrüchtig oder unrein befunden würde, daß der Caviller[WS 1] nichts mehr als das Luder und unreine Fleisch ohne Entgeldt abhohlen, die Haut und Unschlitt aber, der das Vieh geschlachtet, verbleiben solle, vermöge E. E. Raths Abschied.
26) Soll ein jeder Einwohner und Haußwirth fleißig acht auf Feuer und Licht haben, ihre Feuerstädte wohl verwahren, auch jährlich Zwey mahl von denen Gerichten besichtiget, und da einige Gefahr Zu spühren, solches alsobald geändert, und daferne es nicht geschiehet, der Verbrecher nach beschehener Anzeigung von dem Lehn- und Gerichts-Herrn bestraffet werden.
27) Sollen vermöge der Landes-Gesetze die Spinn- und Spiel-Stuben, in welchen nur Hurerey, Unfug und andere Leichtfertigkeiten getrieben, die Jugend geärgert, das Gesinde und DienstBothen abgehalten und verführet werden, gäntzlich verbothen seyn, bey Straffe Eines guten Schockes.
28) Ueber dieses soll auch kein Wirth noch Einwohner Huhren, leichtfertiges Herrn- und Dienstloses Gesindel auffhalten, noch andere verdächtige Personen, die keine richtige Kundschafft (Zeugniß) vorZulegen haben, uff- und[WS 2] einnehmen, dieselben weder hausen noch herbergen, Jedesmahl bey Einem Silbern Schock Straffe“[1]. -

Nicht weniger bemerkenswerth als das eben erwähnte Jahr 1710 ist das Jahr 1712, und zwar zunächst wegen folgender, unser Dorf in nicht geringe Aufregung versetzenden Thatsache. Es war am hellen Mittage des 28. Juni (einem Dienstage), als Donat Ranitzsch, ein hiesiger Einwohner, in die Wohnung des Andreas Liepsch auf der Wassergasse kam, um - zu stehlen. Jedenfalls kannte er nicht nur die Verhältnisse im Hause, sondern wußte auch, daß die Wirthsleute abwesend waren und sich daselbst nur des Liepsch Schwägerin, die noch unverheiratete, 30 Jahre alte Barbara Adam befand. Kaum sah er sich derselben in der Stube gegenüber, als er ein mit grobem Schrot geladenes Pistol auf sie abfeuerte, wodurch sie zwar im Unterleibe verletzt

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Abdecker
  2. in der Vorlage: nnd
  1. Im Gem. A. ohne Bezeichnung.