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Verordnung der K. Kreisdirection, den Bau sofort einzustellen, weil er ohne ihre Einwilligung begonnen worden wäre. Der Gemeindevorstand suchte den schnellen Beginn der Bauarbeit damit zu rechtfertigen, daß er hervorhob, sie sei wegen Unzulänglichkeit des Platzes in der alten Schulstube unaufschiebbar gewesen, und die vom Rath bekannt gegebene Bauerlaubniß als ausreichend angesehen worden; auch hätte der Baumeister erklärt, für eine spätere Zeit keine Leute zu haben. Daraufhin erklärte die K. Kreisdirection unterm 4. Juli, daß sie den Anbau, der durch seine Unregelmäßigkeit das bisherige Schulhaus offenbar verunstalte, eigentlich wieder niederreißen lassen sollte; doch wolle sie, weil dies mit pecuniären Nachtheilen für die Gemeinde verbunden sei, die Vollendung des bereits weit vorgeschrittenen Baues in dem vorgeschlagenen Maße gestatten. Die Bauarbeit ging nun schnell vorwärts und wurde Ende September beendigt, so daß die neue Schulstube am 15. Octbr. im Beisein sämtlicher Schulkinder und vieler Gemeindeglieder eingeweiht, und der Unterricht in derselben am nächsten Tage begonnen werden konnte[1]. Zur Ausführung des Baues hatte die Gemeinde mit Bewilligung des K. Gerichtsamtes aus der Wilsdruffer Sparkasse zunächst ein Capital von 1500 Thlr. gegen eine Verzinsung von 4½ % entliehen; da sich jedoch diese Summe zur Vollendung des Baues nicht zureichend erwies, so entnahm man von dem selben Orte noch weitere 500 Thlr. zu 5 %. Die Rückzahlung der Anleihe erfolgte durch Gemeindeanlagen[2]. -

Beim Jahre 1858 ist zunächst die Gründung der noch jetzt bestehenden Feuergeräthskasse zu erwähnen. Seit alten Zeiten war es in Plauen üblich gewesen, daß derjenige, der sich durch Erwerbung eines Grundstücks hier ansässig machte, sich mit einer bestimmten Summe in die Gemeinde einkaufte und ein sog. Nachbarbier gab. Ein Beschluß des Gemeinderathes vom 9. Decbr. 1857 bestimmte nun, daß für solche Fälle vom Jahre 1858 an das bisher üblich gewesene Nachbarbier in Wegfall kommen, statt dessen aber jeder fremde Käufer eines hiesigen Grundstücks 5 Thlr., jeder einheimische in demselben Falle 2½ Thlr. in eine zu gründende Feuergeräthskasse zahlen sollte, welche die Ausgaben für Feuergeräthschaften, die Entschädigung für die Spritzenmannschaft und die Spritzenfuhren zu bestreiten hatte[3]. Obige Abmachung fand nicht in vollem Maße die Zustimmung der K. Kreisdirection, weshalb unterm 17. April 1858 der Gemeinderath beschloß, „daß eine Abgabe von 4 Gr. pro Hundert Thaler der Kaufsumme, gleichviel ob die Erwerbung von Grundstücken mit oder ohne Gebäude erfolgt ist, sowohl von Einheimischen als Fremden in die Feuergeräthskasse erhoben werden soll“[4]. Diese Bestimmung

  1. Ger. A. P. 2267, IV, Bl. 1-32.
  2. Ger. A. Rep. 4, Loc. 330, Lit. P.Nr. 128, Bl. 26, 27.
  3. Gem. A. Gemeindebuch der Gemeinde Plauen, angefangen den 15. Mai 1857, S. 5.
  4. Ebenda S. 13.