Seite:Handbuch aller unter Joseph II ergangenen Verordnungen und Gesetze Bd 2.pdf/6

Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

(4)

wegen der k.k. Verordnungen in Ecclesiasticis, worinn die Gränzen beider Mächte bestimmet werden. Dieser in dieser Antwort enthaltenen Grundsätze ist sich auf allerhöchsten Befehl zum bestimmten Nichtmasse in allen Fällen quoad Publica Ecclesiastica zu bedienen, folglich ist sich in allen Rathschlägen hiernach zu achten.

Wien vom 19. Dezember 1781.

„Der Hof= und Staatskanzler Fürst von Kaunitz Rietberg, hat das von dem päbstlichen Herrn Nunzius Garampi an ihn erlassene Billet Sr. kaiserl. Majestät vor Augen legen zu sollen erachtet, und da Se. Majestät darinn zuförderst wiederholte Versicherungen des geneigten Willens Sr. päbstlichen Heiligkeit, und erneuerte Anerbietungen aller möglichen Mitwirkung derselben zu dem, was zu allerhöchst Dero Zufriedenheit in Ansehung der geistlichen Angelegenheiten Ihrer Reiche sein dürfte, vorgefunden haben: so wünschen Allerhöchstdieselben, das Se. Excellenz dieserwegen dem heiligen Vater die wechselseitigen Versicherungen ihrer aufrichtigen Danksagung einberichten wollen, mittlerweile, als Se. Majestät sich in dem Falle befinden mögen, davon Gebrauch machen zu können.“

„Zu gleicher Zeit haben des Kaisers Majestät jedoch mit nicht geringer Befremdung im obgedachten Billet wahrgenommen, daß

Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 4. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/6&oldid=- (Version vom 1.8.2018)