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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

besorgt, sie auf Versteigerung verpachtet, die Pachtung zur Zeit einfodert, die Geldkasse bewahrt, die Güter oft besucht, auf die Vermehrung der Früchte geht, die Rechte handhabet, und mit einem Worte, alle Geschäfte des Kollegiums treu und redlich besorget. Zu dessen genauerer Verwaltung kann er einen Rechnungsführer halten. Von allem dem aber soll der Prokurator nichts thun, ohne mit dem Verwalter des Kollegiums sich darüber unterredet zu haben, ohne seine Gutheissung keine neuen Kontrakte machen, keine andern Güter verpachten. Am Ende des Jahrs sind ihm alle Rechnungen vorzulegen, nach deren Durchsicht nach Mailand an die Landesstelle zu schicken, wo sie sofort nach Durchsicht des Rechnungsrevisorats durch königl. Ansehen bestättiget werden.

Von dem Hausökonome.
2. Die häusliche Verwaltung liegt dem Oekonome ob, dem der Prokurator den Auslagen gemäß auch das Geld abreichen wird. Was zur Kost gehört, ist aus den Gütern des Kollegiums anzuschaffen. Auch ist der Bedacht zu nehmen, unter den Pächtern eine Weberei zu errichten, darinn die Leinwand zum Gebrauch der Zöglinge zubereitet werde. Andere Diener sind zu ihren Pflichten zu verhalten, und ohne des Rektors Wissen nichts zu unternehmen.

Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 46. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/48&oldid=- (Version vom 1.8.2018)