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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

Auch die Zöglinge sollen dem Kranken dienen, und eifrig für ihn zu Gott bitten.

Vom Besuche.
9. Keiner soll zum Besuche, der nicht bekannt ist, in das Kollegium gelassen werden, und die Zöglinge sollen auch nicht viel auser dem Hause Besuche abstatten. Uibernachten oder allein ausgehen, ist verboten.

Der Rektor soll wissen, was für Briefe, und an wen sie schreiben.

Vom Umgange.
10. Ein gesitteter Umgang unter sich, und mit rechtschaffenen Jünglingen, besonders aber mit den königl. Professoren, und anderen rechtschaffenen Männern ist zu unterhalten.

Vom Spazirengehen.
11. Zum Spaziren sollen nach Verschiedenheit der Witterung gewisse Stunden bestimmt sein.

Die Wahl des Ergötzungsorts beruhet bei dem Rektor.

Ohne dessen Erlaubniß oder Nothwendigkeit soll keiner zu Hause bleiben. Die Zöglinge haben sich nicht von einander zu trennen, sondern in der Ordnung sittsam zu gehen.

Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 36. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/38&oldid=- (Version vom 1.8.2018)