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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

vorbehalten, Sr. Majestät den dießfälligen Vorschlag zu machen. In dieses Kollegium können auch so wie ein jenem zu Rom üblich war, junge Geistliche aus den Canonicus regularibus Lateranensibus, und aus dem Prämonstratenser- nicht minder aus dem Benediktiner- und Zisterzienserorden aufgenommen werden, und in ihrer Kleidung verbleiben.

Jeder Jüngling hat bei seiner Entreffung, die jedesmal gegen Ende des Oktobers geschehen muß, eine Geldsumme von 200 fl. mitzubringen, um sowohl die Nebenauslagen als die Rückreise bestreiten zu können. Hofdekret vom 18. Oktober 1782.

Gesetze des ungarischen deutschen Kollegiums.

Die Verfassung des deutsch-ungarischen Kollegiums zu Pavia
I. Was man bei der Ausnahme der Alumnen in dieses Kollegium zu beobachten habe.
Von der Aufnahme in dieses Kollegium.
1. Niemand darf in das Kollegium aufgenommen werden. außer er ist von denen, in deren Handen die Wahl der Alumnen steht, bestimmt und gepräset. Weil das Kollegium nur eine bestimmte Zahl

Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 25. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/27&oldid=- (Version vom 1.8.2018)