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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

ausgegeben haben, zu dispensiren, und die Defizienten mittels hinlänglicher Pensionen aus dem geistlichen Fond in die Stifter unterbringen und versorgen zu lassen, beschlossen haben.

Ferneres werden die Geistlichen in den Priesterhäusern nur ein oder zwei Jahre zu verbleiben haben, und nicht so, wie ehe in den Seminarien, wo sie nicht allein theologische, sondern auch philosophische Studien vollendeten, folglich auch 8 bis 9 Jahre in denselben zubringen mußten.

Hofdekret vom 21. August 1783.

Bischöfe dürfen aus den Generalseminarien keine Alumnen zur Assistenz gebrauchen.

Aus dem Generalseminarien darf kein Alumnus zur bischöflichen Assistenz bei geistlichen Funkzionen gebraucht werden, sonden die Bischöfe haben junge Geistliche aus ihrem Priesterhäusern, Ordensgeistliche, oder ihre Kuraten dazu zu verwenden.

Hofentschließung vom 7. November 1783.

Wer die Ernährung der Geistlichen in den Generalseminarien zu tragen habe

Die zu vereinigenden Geistlichen in dem Generalseminarium müssen aber noch ferners zerstreut unterhielt, folglich, wenn sie in einer Fundazion waren, so müssen sie von derselben, wenn sie zu einem Serminarium des Bischofes sind, von diesem wä-

Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 22. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/24&oldid=- (Version vom 1.8.2018)