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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung


Genuße ist, allgemein eingestanden werden; in Casibus intestati hingegen ist die in den meisten Diözesen übliche Beobachtung durchgängig eingeführet, daß nämlich von dergleichen Intestatverlassenschaften ein Drittel der Kirche, ein Drittel den Armen, und ein Drittel den nächsten Befreundten zugetheilet, allenfalls aber den Befreundten, wenn sie arm sind, auch das zweite Drittel zugesendet werden soll. Die Ausmessung wird iedoch dahin erkläret, daß

 1) iene Kirche verstanden werde, welcher der Verstorbene letztlich vorgestanden ist. Wenn aber die Kirche ein gutes Vermögen schon besitzt, soll der Antheil nach Befund des Ordinarius und der Landesstelle einer anderen armen Kirche in dieser Diözes zugetheilet, oder sonst zum Beßten der Religion angewendet werden, worüber iedoch, wenn der Antheil 500 Fl. übersteigt, die allerhöchste Entschliessung einzuholen sein wird.

 2) daß der Antheil für die Armen dahin abzugeben sei, wie dießfalls in jedem Lande, wenn die Armen überhaupt benennet würden, die Vorschrift schon bestehe, und

 3) daß unter den Befreundten diejenigen verstanden würden, die nach der Sukzessionsordnung
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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 212. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/218&oldid=- (Version vom 1.8.2018)