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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

geistliche ihre Studien in dem Generalseminarium qua Clerici zu verrichten haben, und nur die der Zeit bereits schon eingekleideten davon ausgenommen werden, auch alle Klöster- und Stiftlektores aufzuhören haben, die Stifter und Klöster auch keine Novizien und Studenten aufzunehmen dürfen.

Endlich wird befohlen, daß allen Bischöfen alle Weihungen von höheren Orden, nämlich Subbiakonate, Diakonate und Priesterthume untersaget werden sollen, weil diese Orden nu jenen zu verleihen sind, welche aus dem Generalseminarium und den daselbst bestimmten Universitäten und Lyzäen die Artefakte ihrer vollzogenen Studien beibringen werden.

Hofdekret vom 20. August 1762.

Dießfalls wurde später verordnet, daß die Ordensobern auch ihre junge Religiosen, welche die philosophischen und theologischen Wissenschaften nicht geendiget haben, gleich in die öffentlichen Schulen schicken sollen.

Hofdekret vom 6. Christmonat 1783.

Auch die jungen Religiosen, welche die phil. und theol. Wissenschaften nicht geendiget haben, sind gleich in die öffentlicen Schulen zu schicken.

Generalseminarien haben nur die vollkommene Gleichförmigkeit in den theologischen und mo-

Wie selbe in den Generalsemi-

Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 19. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/21&oldid=- (Version vom 1.8.2018)