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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung

den P. General zu überreichen, und die Antwort auf dem nämlichen Wege zu erwarten.
Hofdekret vom 11. Mai 1782.

Uibrigens aber hat der gesamte Clerus Regularis keinen Brief von den Ordensgeneralen, welcher nicht auf diese gestattete Art ihnen zukommen würde, anzunehmen, vielweniger solchen zu eröffnen, sondern sogleich versiegelt der Landesstelle zu übergeben, und sich in Ansehung der Beantwortung nach obiger Art zu benehmen.
Hofdekret vom 24. März 1783.
Von den Ordensgeneralen ist auf keine andere als die gestattete Art ein Brief anzunehmen.
 7. Sind unter allen diesen Befehlen die Frauenklöster eben mitverstanden, und hat ebenfalls keines bei Strafe der Absetzung ihrer Oberinn mit ausländischen Ordensobern, oder Oberinnen den mindesten Nexum weder quoad Spiritualia noch quoad temporalia zu haben.
 8. Darf kein Orden die Breviarien, Missalien, Antiphonalien, Chorbücher, und sonstige zu der Ordensverfassung gehörige gedruckte Werke oder Papiere aus fremden Ländern herholen, sobald als hier zu deren Nachdruckung die Veranlassung würde getroffen sein, gleichwie denn ohnehin schon alle andere Geldversendungen auch in den mindesten Ausländische Breviarien, Missalien, Antiphonalien, wird einzuführen verboten.
Empfohlene Zitierweise:
Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 203. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/209&oldid=- (Version vom 1.8.2018)