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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung


solches versprechen sich Seine Majestät gleichfalls in Ansehung des 5. Artikels, welchem jedoch Allerhöchstdieselben noch beifügen zu sollen erachten, daß sie sich nie in dem Falle befinden werden, noch können, irgend einem ihrer Unterthanen etwas zu befehlen, welches wider sein Gewissen sein könnte, und daher keinen Ungehorsam besorgen, allenfalls aber sich Gehorsam zu verschaffen wissen werden. In dem nicht zu vermuthenden Falle aber, wo Gewissens wegen, jemand nicht gehorchen zu können glaubte, werden Allerhöchstdieselben denenjenigen, die also gedächten, volle Freiheit lassen, auser Dero Staaten, wohin sie wollen, sich zu begeben.

Und was endlich den fünften Artikel betrifft, haben Allerhöchstdieselben dabei zu erinnern anbefohlen, daß unter die Zahl der Rechte, welche ausschliessungsweise dem Pabste zukommen, dasjenige nicht gerechnet werden kann, welches vielmehr bekanntermassen seit so vielen Jahrhunderten in unserer heiligsten Religion unter denenjenigen Gehörden, welche auschliessungsweise dem Episkopate zustünden, und als demselben unzertrennlich abhängend betrachtet worden ist, und daß Seine Majestät der Kaiser durch den an die Bischöfe Seiner Erbländer erlassenen Auftrag sich ihres althergebrachten unwidersprechlichen

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Joseph Kropatschek: Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph des II. für die K.K. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung. Johann Georg Moesle, Wien 1785, Seite 11. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Handbuch_aller_unter_Joseph_II_ergangenen_Verordnungen_und_Gesetze_Bd_2.pdf/13&oldid=- (Version vom 31.1.2019)