Seite:Großherzoglich Hessische AusfVO zur GewO 130.jpg

Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

auf die Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion, vom 1. Juni 1904 (Reg.-Bl. S. 191), sowie die Bekanntmachung, betr. den Vollzug der Kaiserl. Verordnung, die Inkraftsetzung der in § 154 Abs. 3 G.O. getroffenen Bestimmungen betr., vom 9. Juli 1900 und der Bekanntmachung, die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb betr., vom 13. Juli 1900 (R.-G.-Bl. S. 565 ff.), vom 15. Dezember 1900 und die zugehörige Ausführungsanweisung vom gleichen Tage (Reg.-Bl. 1901, S. 157 ff.) aufgehoben.
Verwaltungsstreitsachen in gewerblichen Angelegenheiten die beim Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig sind, werden in dem seitherigen Verfahren erledigt.
Darmstadt, den 20. März 1912.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Hombergk
Pfeiffer.