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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

e. ob die Strafbestimmungen nicht das Ehrgefühl oder die guten Sitten verletzen, ob die Geldstrafen die gesetzlich zulässige Höhe nicht übersteigen und in welcher Weise die Strafgelder zum Besten der Arbeiter verwendet werden. Im übrigen wird auf die Vorschrift in § 211 Ziff. 5 dieser Verordnung verwiesen.

§ 255

Auf Arbeitsordnungen die vor dem 1. Oktober 1899 erstmalig erlassen sind, finden die Vorschriften des § 134d Abs. 1 und 134e Abs. 1 G.O über die Anhör der Angestellten keine Anwendung. Dies gilt für die vor dem 1. Oktober 1899 erlassenen Arbeitsordnungen auch dann, wenn sie nach diesem Zeitpunkt, aber vor dem 1. Oktober 1900 abgeändert oder vollständig umgearbeitet worden sind. § 134d Abs. 1 und § 134c Abs. 1 G.O. gelten dagegen für alle seit dem 1. Oktober 1899 erstmalig erlassenen Arbeitsordnungen und auf alle Nachträge, durch die nach dem 1. Oktober 1900 seither erlassene Arbeitsordnungen abgeändert worden sind.

§ 256.

Aufsicht.Die Aufsicht über die Ausführung der die Beschäftigung der Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter sowie den Ladenschluß betreffenden Bestimmungen (§ 139c bis 139f G.O.), der Vorschriften über die den Geschäftsinhabern nach den §§ 139g und 139h G.O. obliegenden Pflichten und der die Arbeitsordnungen betreffenden Bestimmungen (§ 139k G.O.) wird unter Oberaufsicht der Kreisämter in Gemeinden, auf welche die Städteordnung Anwendung findet, von den Ortspolizeibehörden, im übrigen von den Ortspolizeibehörden und der Gendarmerie ausgeübt. Das den Gewerbeinspektionen wegen Durchführung der Vorschriften in § 139k G.O. selbständig zustehende Aufsichtsrecht wird hierdurch nicht berührt.
Der Befolg der Vorschriften über die den Angestellten zu gewährende Mindestruhezeit und Mittagspause und über den Ladenschluß sowie der auf Grund des § 139h G.O. erlassenen Vorschriften ist bei jeder sich darbietenden Gelegenheit zu überwachen.. Von Zeit zu Zeit haben die Polizeibehörden durch besondere Revisionen festzustellen, daß die offenen Verkaufsstellen während der Zeit des Ladenschlusses für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sind.

VIII. Die auf Grund gesetzlich erteilter Ermächtigung durch Kaiserliche Verordnung oder vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen.

(§§ 120c, 139a, 139h, 154 G.O.).

§ 257.

Soweit im einzelnen Falle nicht anders bestimmt ist, richtet sich die Zuständigkeit der Behörden nach den in den §§ 1 bis 6 dieser Verordnung aufgestellten Grundsätzen. Unter dem gleichen Vorbehalt sind die in den oben genannten Ausführungsbestimmungen der "unteren Verwaltungsbehörde" und der "Polizeibehörde" zugewiesenen Befugnisse von den Kreisämtern wahrzunehmen.

Zu Titel IX, X, Schlußbestimmungen.

§ 258.

Statutarische Bestimmungen(§ 142 G.O.).Beim Erlaß statutarischer Bestimmungen sind je nach Lage des Falles neben den besonderen Vorschriften des § 142 G.O. die Art. 15 der Städteordnung und der Landgemeindeordnung und die Art. 12, 18 Abs. 4, 94 der Kreis- und Provinzialordnung zu beachten.