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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

Auf den Verkauf von Waren während der Ladenschlußzeit durch Automaten oder durch Konditoren, Kleinhändler mit Branntwein, Metzger. Bäcker und andere Gewerbetreibende mit offenen Verkaufsstellen, die gleichzeitig Schankwirtschaft betreiben, finden die Bestimmungen in den §§ 141 und 142 dieser Verordnung entsprechende Anwendung.

§ 252.

Polizeiliche Anordnung (§§ 139g, 147 Abs. 4 G.O.).Auf Grund des § 139g G.O. können polizeiliche Verfügungen nur für einzelne offene Verkaufsstellen erlassen werden. Voraussetzung des Erlasses einer solchen Versügung ist, daß die Maßnahme, die angeordnet werden soll,
a. eine derartige Einrichtung und Unterhaltung der Geschäftsräume und der für den Geschäftsbetrieb bestimmten Vorrichtungen und Gerätschaften, sowie eine derartige Regelung des Geschäftsbetriebs und der Arbeitszeit bezweckt, daß die Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter gegen eine Gefährdung ihrer Gesundheit, soweit die Natur des Betriebs es gestattet, geschützt werden und die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes gesichert wird (§ 139 Abs. 1 G.O.),
b. nach der Beschaffenheit der einzelnen offenen Verkaufsstelle überhaupt ausführbar erscheint (§ 139g Abs. 2 in Verbindung mit § 120d Abs. 3 G.O.)
Für die Zuständigkeit der Behörden und für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 192 bis 199 oben mit der Maßgabe entsprechend, daß in erster Linie das Kreisgesundheitsamt und nur in solchen Fällen, in denen es für notwendig oder zweckmäßig gehalten wird, auch die Gewerbeinspektion zur Mitwirkung heranzuziehen ist.

§ 253.

Vorschriften des Bundesrats (§ 139h G.O.).Für die Einrichtung von Sitzgelegenheit für Angestellte in offenen Verkaufsstellen ist die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 28. November 1900 (R.-G.-Bl. S. 1033) maßgebend.

§ 254.

Arbeitsordnungen für offene Verkaufsstellen (§ 139k G.O.).Eine Arbeitsordnung muß für jede offene Verkaufsstelle in welcher in der Regel mindestens 20 Gehilfen und Lehrlinge beschäftigt sind, erlassen werden. Bei Ermittlung dieser Zahl werden die Gehilfen, die wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit oder aus anderen Gründen nur vorübergehend angenommen wurden, nicht mitgezählt.
Auf die Einreichung der Arbeitsordnungen und Nachträge zu solchen sowie auf die weitere Behandlung der gemachten Vorlagen, die Zuständigkeit der Behörden und die zulässigen Rechtsmittel finden die Vorschriften in den §§ 210 bis 212 dieser Verordnung entsprechende Anwendung.
Bei jeder Arbeitsordnung und jedem Nachtrag hat das Kreisamt insbesondere zu prüfen:
a. ob die Vorschrift des § 134d Abs. 1 G.O. über die Anhör der großjährigen Gehilfen und der Lehrlinge beobachtet ist;
b. ob die Arbeitsanordnung alle im ersten Absatz des § 134b G.O. unter Ziffer 1 bis 4 geforderten Bestimmungen enthält;
c. ob die etwa vorgesehenen Aufkündigungsfristen für Handlungsgehilfen, abgesehen von dem Falle des § 68 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, für beide Teile gleich bemessen sind und auch sonst den Vorschriften der §§ 67 bis 69 des Handelsgesetzbuchs entsprechen;
d. ob die Bestimmungen für großjährige Angestellte sich auf deren Verhalten im Betrieb beschränken;