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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

Ausnahme bewilligt wird. Die Genehmigung ist, sofern sich die Aufnahme aus mehr als vier Sonntage erstreckt, nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu erteilen. Endlich ist darauf hinzuweisen, daß eine Abschrift der Genehmigungsverfügung innerhalb der Betriebsstätte an einer den Arbeitern leicht zugänglichen Stelle angehängt werden muß.
Die in Absatz 1 genannten Behörden haben von jeder bewilligten Ausnahme dem Kreisamt durch Mitteilung einer Abschrift des Genehmigungsbescheids alsbald schriftlich Anzeige zu erstatten. Sie haben die erteilten Genehmigungen in ein Verzeichnis einzutragen, das nach dem in Anlage VIAnlage VI. beigefügten Muster anzulegen ist.
Das Verzeichnis oder eine Abschrift davon ist spätestens bis zum 5. Januar jeden Jahres dem Kreisamt einzureichen und von diesem der Gewerbeinspektion zur Benutzung bei Erstattung des Jahresberichts mitzuteilen. Erforderlichenfalls hat das Kreisamt zuvor auf Grund der ihm erstatteten Anzeigen über Ausnahmebewilligungen zunächst auf entsprechende Vervollständigung des Verzeichnisses hinzuwirken.

§ 159.

Ausnahmen für Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, die ihrer Natur nach eine Unterbrechung oder einen Aufschub nicht gestatten, sowie für Kampagne- und Saisonindustrien (§ 105d G.O.). Umfang und Bedingungen der auf Grund des § 105d G.O. durch den Bundesrat zugelassenen Ausnahmen ergeben sich aus der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Februar 1895 (R.-G.-Bl. S. 12 ff.) und den dazu ergangenen Nachträgen. „Polizeibehörde“ und „untere Verwaltungsbehörde“ im Sinne dieser Bestimmungen ist die Ortspolizeibehörde (§ 5 dieser Verordnung).
Wenn in einer gewerblichen Anlage mehrere verschiedene Betriebe vereinigt sind, wie z. B. Hochofenwerke und Eisengießereien, so greifen für die einzelnen Betriebsteile die für sie bestimmten Ausnahmevorschriften Platz.

§ 160.

In den Bestimmungen des Bundesrats sind nur die auf Grund des § 105d G.O zugelassenen Sonntagsarbeiten aufgezählt, dagegen nicht diejenigen Arbeiten, die nach § 105c Abs. 1 daselbst an Sonn- und Festtagen kraft gesetzlicher Vorschrift vorgenommen werden können. Bei Beurteilung der Frage, welche Arbeiten nach § 105c Abs. 1 G.O. als gesetzlich gestattet anzusehen sind, kommt es wesentlich auf die Verhältnisse der einzelnen Betriebe (räumliche Ausdehnung, Fabrikationsart u. dergl.) an; vergl. auch § 155 oben.

§ 161.

Die Bestimmungen des Bundesrats knüpfen die Gestattung von Sonntagsarbeiten an Bedingungen, die den Arbeitern ein Mindestmaß von Ruhe sichern. Wenn nicht im einzelnen Falle Gefahr im Verzuge ist, dürfen die Arbeiter während dieser Ruhezeit zu keinerlei Arbeit, auch nicht zu den im § 105c Abs. 1 G.O. bezeichneten Arbeiten, herangezogen werden.
In allen Fällen, in denen nach den Bestimmungen des Bundesrats den Arbeitern mindestens Ruhezeiten gemäß § 105c Abs. 3 G.O. zu gewähren sind, ist gleichzeitig der Bürgermeisterei oder der an deren Stelle besonders bestellten staatlichen Polizeiverwaltung die Ermächtigung erteilt, entsprechend der Bestimmung im Abs. 4 des § 105c an Stelle der Ruhe an jedem zweiten oder dritten Sonntag eine allwöchentlich zu gewährende 24 stündige Ruhezeit an einem Werktage zuzulassen, sofern die Arbeiter am Besuche des sonntäglichen Gottesdienstes nicht behindert werden.
In das nach § 158 vorstehend zu führende Verzeichnis sind diese Ausnahmebewilligungen nicht einzutragen.