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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

b. Sonntagsruhe im Gewerbebetrieb mit Ausnahme des Handelsgewerbes.

(§ 105a, 105b Abs. 1, 105c bis 105i G.O.)

§ 149.

Allgemeines (§§ 105, 105b Abs. 1, 105g, 105h Abs. 1 und 105i G.O.).Das in § 105b Abs. 1 G.O. ausgesprochene Verbot der Sonntagsarbeit gilt nicht für die Land- und Forstwirtschaft, die Viehzucht, den Garten- und Weinbau, den Geschäftsbetrieb der Apotheker (hinsichtlich der Apothekergehilfen und Lehrlinge), die Ausübung der Heilkunde und der schönen Künste und die im § 6 Abs. 1 Satz 1 G.O. bezeichneten Gewerbe.
Ferner sind kraft besonderer Vorschrift von dem Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen Gast- und Schankwirtschaftsgewerbe, Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen und sonstige Lustbarkeiten sowie die Verkehrsgewerbe (§ 105i G.O.).
In den Handelsgewerben, in denen beim Ladenverkauf an den Waren Änderungs- oder Zurichtungsarbeiten vorgenommen werden (in Handelsgeschäften der Hutmacher, Blumenhändler, Fleischer. in Putz- und Konfektionsgeschäften und dergl.), ist die Beschäftigung mit diesen Arbeiten als Beschäftigung im Handelsgewerbe zu betrachten und deshalb an Sonn- und Festtagen während der für das betreffende Handelsgewerbe freigegebenen Zeit gestattet, wenn es sich um geringfügige Hantierungen handelt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Kaufabschluß sofort erledigt zu werden pflegen und auf deren Erledigung der Käufer in der Regel wartet. Als zum Handelsgewerbe gehörig ist auch die Zustellung der gekauften und bestellten Waren an die Kunden sowie die Vornahme der erforderlichen Zurichtungsarbeiten (wie das Einteilen und Abwiegen der Waren und dergl.) zu rechnen.

§ 150.

Verboten ist an Sonn- und Festtagen jede Art der Beschäftigung von Arbeitern „im Betriebe“ der unter § 105b Abs. 1 G.O. fallenden Gewerbe, also im Betriebe von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten, von Zimmerplätzen und Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien.
Durch die Worte „im Betriebe“ ist zum Ausdruck gebracht, daß das Verbot nicht nur räumlich für die Betriebsstätte, in der sich der Gewerbebetrieb regelmäßig abzuwickeln pflegt, sondern für jede zu dem Gewerbebetriebe gehörige Tätigkeit gelten soll. So dürfen z. B. Monteure, Schlosser-, Glaser-, Maler-, Tapezier-, Barbiergehilfen während der Sonntagsruhe auch außerhalb der Betriebsstätte nicht beschäftigt werden, soweit nicht etwa die betreffenden Arbeiten nach den Vorschriften der § 105c bis 105f G.O. statthaft sind.
Das Verbot der Sonntagsarbeit gilt auch für „Bauten aller Art“, d. h. für Hoch-, Tief-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbauten sowie für Erdarbeiten, sofern diese nicht lediglich Ausfluß eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, des Garten- und Weinbaues sind, ferner nicht nur für Neubauten, sondern auch für Ausbesserungs- und Instandhaltungsarbeiten, z. B. auch für das Schornsteinfegergewerbe.

§ 151.

Das Verbot der Sonntagsarbeit gilt für gewerbliche Arbeiter im weitesten Sinne, also nicht nur für Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere im Betriebe beschäftigte Handarbeiter, sondern auch für Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker (§ 133a G.O.).