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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

der §§ 104b Abs. 3, 104d Abs. 2 Ziff. a und b, 104f Abs. 3, 104k Abs. 2 und 3 und 104n Abs. 3 G.O. die Beschwerde an das Ministerium des Innern zulässig.

§ 139.

Errichtung und Aufsicht.Wird die Errichtung eines Innungsverbandes beschlossen, so ist das für ihn entworfene Statut in zwei Ausfertigungen mit den Beschlüssen der Innungen dem Kreisamt einzureichen, in dessen Verwaltungsbezirk der Innungsverband seinen Sitz haben soll. Dieses gibt die Vorlagen sofern der Bezirk des Innungsverbands sich über den Kreis hinaus erstrecken soll, mit gutächtlicher Äußerung an das Ministerium des Jnnern ab; andernfalls trifft es selbst Entscheidung. Der die Genehmigung versagende Bescheid des Kreisamts kann durch Beschwerde bei dem Ministerium des Innern angefochten werden.
Aufsichtsbehörde ist das Kreisamt, in dessen Verwaltungsbezirk der Innungsvorstand seinen Sitz hat.
Anträge auf Verleihung der Rechtsfähigkeit gemäß § 104g G.O. sind durch Vermittelung der Aufsichtsbehörde dem Ministerium des Innern einzureichen.
Die Kreisämter haben die Bildung von Innungsverbänden der in den §§ 104 Abs. 1 und 104b Abs. 1, a G.O. genannten Art dem Ministerium des Innern unter Anschluß des genehmigten Verbandsstatuts sowie unter Angabe der Mitglieder des Verbandsvorstands anzuzeigen. Über etwaige Änderungen der Organisation dieser sowie der nach § 104b Abs. 1, b G.O. gebildeten Innungsverbände ist ebenfalls dem Ministerium des Innern jeweils zu berichten.

Zu Titel VII.

I. Sonntagsruhe.

(§§ 41a, 55a, 105a bis 105i G.O.)

§ 140.

Allgemeines (§ 105a Abs. 2 G.O.).Durch die nachstehenden Vorschriften sollen nur die Grenzen, über die hinaus Sonntagsarbeit nicht zuzulassen ist, festgelegt werden. Innerhalb dieser Grenzen ist nur soviel Sonntagsarbeit zu gestatten, als nach den örtlichen Verhältnissen geboten erscheint. Sollte das Bedürfnis hervortreten, innerhalb der gesetzlichen Grenzen über das nachstehend festgesetzte Maß hinaus Sonntagsarbeit zu gestatten, so ist zuvor die Genehmigung des Ministeriums des Innern einzuholen.
Welche Tage als Festtage gelten, bestimmt sich nach der Verordnung vom 31. August 1895, die Ausführung der Genwerbeordnung, insbesondere die Bestimmung der Festtage im Sinne der § 105a ff. G.O. betreffend (Reg.-Bl. S. 161).

a. Sonntagsruhe im Handelsgewerbe.

(§§ 14a, 55a, 105b Abs. 2, 105c, 105e G.O.).

§ 141.

AutomatenDie selbsttätigen Verkaufsapparate (Automaten), durch die Konfitüren, Zigarren, Streichhölzer und ähnliche Waren abgesetzt werden, sind offene Verkaufsstellen im Sinne des § 41a G.O. Die Besitzer der Automaten haben daher geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Entnahme der feilgebotenen