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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

§ 127.

Bestehen bei der freien Innung gemeinsame Geschäftsbetriebe, so hat die Aufsichtsbehörde die freie Innung alsbald nach Veröffentlichung der Anordnung über die Errichtung der Zwangsinnung darauf hinzuweisen, daß die Umwandlung in eine Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft binnen sechs Monaten erfolgt sein müsse, widrigenfalls der Geschäftsbetrieb geschlossen und das Vermögen nach Vorschrift des Statuts verwendet werde. Nach der Umwandlung ist der abgesonderte Teil des Vermögens durch die Aufsichtsbehörde der Genossenschaft zu überweisen. Wird die Umwandlung abgelehnt, so ist mit dem ausgesonderten Vermögen nach Maßgabe der statutarischen Bestimmungen zu verfahren.
Ist die Aufsichtsbehörde der Ansicht, daß an der Erhaltung des gemeinsamen Geschäftsbetriebes ein über den Kreis der Teilnehmer hinausgehendes öffentliches Interesse besteht, so hat sie alsbald nach Veröffentlichung der Anordnung über die Errichtung der Zwangsinnung einen Beschluß der in diese einzubeziehenden Handwerker oder ihrer Vertreter wegen Fortführung der Geschäftsbetriebe durch die Zwangsinnung herbeizuführen und den die Übernahme aussprechenden Beschluß dem Kreisamt zur Genehmigung vorzulegen. Nach Errichtung der Zwangsinnung ist ein förmlicher Beschluß der Innungsversammlung wegen Übernahme des Geschäftsbetriebes und dessen Genehmigung durch das Kreisamt herbeizuführen.
Kommt ein solcher Beschluß nicht zustande oder wird die Genehmigung versagt, so ist nach Maßgabe der Vorschrift in § 125 Abs. 2 Satz 2 bis 4 vorstehend zu verfahren.

§ 128.

Ausscheiden aus einer freien Innung (§ 100b Abs. 5, § 100k Abs. 2 G.O.).Bleibt eine freie Innung unter Ausscheidung des in eine Zwangsinnung einbezogenen Teiles ihrer Mitglieder bestehen, so hat die Aufsichtsbehörde zunächst durch Verhandlung mit den Vorständen den Versuch einer Einigung über die Art der Verteilung des Vermögens zu machen und demnächst eine Beschlußfassung der Innungen zu veranlassen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so hat das Kreisamt über die Verteilung unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Zahl der ausgeschiedenen Mitglieder zu der Zahl der in der freien Innung verbleibenden Mitglieder zu verfügen.

§ 129.

§ 100m. G.O.Besteht bei der freien Innung eine Innungs-Krankenkasse, so ist über die Verteilung ihres Vermögens auf eine Verständigung zwischen der Innung und den Ortskrankenkassen (Gemeinde-Krankenversicherung) hinzuwirken. Ist eine solche nicht zu erzielen, so hat das Kreisamt über die Verteilung des Vermögens nach Maßgabe des § 100m G.O. zu bestimmen. Von einer Verteilung des Vermögens wird abzusehen sein, wenn aus der Kasse nur einzelne Mitglieder ausscheiden, oder die bei den Ausscheidenden beschäftigten Personen sich auf eine größere Zahl von Kasseneinrichtungen derart verteilen, daß die auf die einzelnen Einrichtungen entfallenden Anteile der mit der Überweisung verbundenen Mühewaltung nicht entsprechen würden. Nach Inkrafttreten des zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung richten sich die Verhältnisse der Innungskrankenkassen nur noch nach dieser.

§ 130.

Vor der Entscheidung von Streitigkeiten darüber, ob jemand der Zwangsinnung als Mitglied angehört, ist in allen wichtigen und zweifelhaften Fällen der Handwerkskammer und der Handelskammer Gelegenheit zur gutachtlichen Äußerung zu geben.