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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

Organisationen gefährdet wird. Daß das Statut der Innung diese Einrichtungen unter die Ausgaben der Innung aufgenommen hat und mit dieser Bestimmung genehmigt ist, gibt der Innung keinen Anspruch auf Genehmigung des Nebenstatuts. Die Nebenstatuten müssen Vorschriften über die Voraussetzungen und die Form ihrer Aufhebung treffen.
Wird die Genehmigung erteilt, so ist ein Stück des genehmigtem Nebenstatuts dem Innungsvorstand durch Vermittelung der Aufsichtsbehörde auszuhändigen. Nach Drucklegung des Nebenstatuts hat der Innungsvorstand der Aufsichtsbehörde drei Abdrücke vorzulegen.
Für den Fall der Versagung der Genehmigung ist dem Innungsvorstand ein mit Gründen versehener Bescheid zuzustellen, in dem darauf hinzuweisen ist, daß binnen vier Wochen die Beschwerde an das Ministerium des Innern eingelegt werden kann (§ 85 G.O.).

§ 117.

Abänderung der StatutenBei Abänderung des Innungsstatuts und der Nebenstatuten ist in entsprechender Weise zu verfahren. Der Antrag ist unter Bezugnahme auf den in einer Ausfertigung beizuschließenden Beschluß der Innungsversammlung von dem Innungsvorstand zu stellen.

§ 118.

Zwangsinnungen. AllgemeinesZwangsinnungen können nur für Gewerbetreibende, die das gleiche Handwerk oder verwandte Handwerke betreiben, gebildet werden.
In der Regel werden nur solche Handwerke als verwandt bezeichnet werden können, die ihrer technischen Natur nach verwandt sind. Abweichend hiervon wird aber auch dann die Bildung einer Zwangsinnung für verwandte Gewerbe zuzulassen sein, wenn Handwerke, die nach strenger Beurteilung zwar als technisch verwandt nicht angesprochen werden können, doch nach ortsüblicher Gewohnheit gleichzeitig betrieben werden und in ihrer Technik einander so nahestehen, daß der Betrieb des einen zugleich ein ausreichendes Verständnis für die technischen Fertigkeiten, den geschäftlichen Betrieb und die wichtigsten Interessen des anderen gewährleistet. In Zweifelsfällen ist die Handwerkskammer gutächtlich zu hören.

§ 119.

Antrag auf Errichtung (§ 100 G.O.).Der Antrag auf Errichtung einer Zwangsinnung ist bei der unteren Verwaltungsbehörde (§ 106 oben), in deren Bezirk die Zwangsinnung ihren Sitz haben soll, anzubringen und muß enthalten:
die Angabe
1) des Handwerks oder der Handwerker, für welche die Zwangsinnung errichtet werden soll,
2) des Bezirks der Zwangsinnung,
3) der ungefähren Zahl der beteiligten Handwerker,
4) der zur Führung der weiteren Verhandlungen Bevollmächtigten.
Soll die Zwangsinnung nach dem Willen der Antragsteller nur auf Gewerbetreibende beschränkt werden, die der Regel nach Gesellen oder Lehrlinge halten, so muß dies in dem Antrage ausdrücklich gesagt sein; andernfalls ist anzunehmen, daß eine Einschränkung nicht den Wünschen der Antragsteller entspricht.
Der Antrag ist von allen Antragstellern zu unterschreiben. Wird der Antrag von einer freien Innung gestellt, so ist eine Ausfertigung des Beschlusses der Innungsversammlung beizufügen.