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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

Der Bedarf an Vordrucken für Legitimationskarten und Gewerbelegitimationskarten ist bei eintretendem Bedürfnis rechtzeitig bei der Kanzlei des Ministeriums des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe, anzumelden, das die Bestellung und Übersendung veranlaßt.

IV. Schließung gewerblicher Anlagen, Untersagung des Gewerbebetriebs usw.

§ 77.

Zu §§ 51 und 53 G.O.Über die Untersagung der ferneren Benutzung einer gewerblichen Anlage (§ 51) und die Zurücknahme einer erteilten Approbation, Erlaubnis, Genehmigung, Bestallung oder Gestattung (§53 Abs.1 und 2 G.O.) sowie über die Untersagung des Gewerbebetriebs eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers im Sinne des § 53 Abs. 3 G.O. entscheidet der Provinzialausschuß. Dahingehende Anträge beteiligter Behörden oder Privatpersonen sind an das Kreisamt zu richten, sofern dieses nicht von Amts wegen einschreitet. Das Kreisamt hat die zur Feststellung des Tatbestands zweckdienlich scheinenden Erhebungen vorzunehmen. Erachtet es auf Grund dieser Erhebungen die Untersagung oder Entziehung als im öffentlichen Interesse gelegen, so legt es die Akten, sofern im Falle des § 51 G.O. nicht etwa ein gütliches Übereinkommen wegen Änderung der gewerblichen Anlage zustande kommt, mit gutachtlicher Äußerung der Provinzialdirektion zur Vorlage an den Provinzialausschuß im Verwaltungsstreitverfahren vor. Für das weitere Verfahren und die Rechtsmittel gelten die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

§ 78.

Jede rechtskräftig ausgesprochene Entziehung oder Untersagung ist dem Kreisamt und durch dieses der Ortspolizeibehörde mitzuteilen. Zugleich ist derjenigen Stelle, welche die Approbation, Erlaubnis usw. ausgefertigt hat, eine Abschrift der rechtskräftigen Entscheidung zu übersenden. Die Fortsetzung des untersagten Gewerbebetriebs ist auf dem in den §§ 8, 9 dieser Verordnung vorgeschriebenen Wege zu verhindern.
Die Wiederaufnahme eines nach § 53 Abs. 3 G.O. untersagten Gewerbebetriebs kann der Provinzialausschuß gestatten. Er entscheidet über den Antrag im Beschlußverfahren nach Anhör des Kreisamts. Der Beschluß des Provinzialausschusses ist endgültig. Absatz 1 vorstehend gilt entsprechend.

§ 79.

Zu §§ 53a und 54 Abs. 2 G.O.)Untere Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 53a und 54 Abs. 2 G.O. ist:
1) in Bezirken, in denen auf Grund des Artikels 61 Abs. 2 der Allgemeinen Bauordnung dem Bürgermeister die Erteilung der baupolizeilichen Entscheidung übertragen ist, die Bürgermeisterei;
2) im übrigen das Kreisamt.
Beharrt die untere Verwaltungsbehörde auf Einspruch bei ihrer untersagenden Verfügung, so findet gegen den Bescheid binnen einer Notfrist von 2 Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. Hierbei entscheidet bei einer Beschwerde gegen einen Bescheid, den die Bürgermeisterei als untere Verwaltungsbehörde erlassen hat, der Kreisausschuß und bei einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Kreisamts der Provinzialausschuß jeweils in erster und letzter Instanz.
Die Einlegung der Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung.