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wieder etwas in die Höhe, so daß noch rund 8000 M gerettet werden konnten.

 Die Frage der Baupflicht ist nun seit der staatlichen Ablösung in der Weise festgelegt, daß zunächst Baufonds und Kirchenstiftung einzutreten haben, daß aber dann im weiteren die Kirchengemeinde zur Tragung aller Kosten verpflichtet ist. Die Landeskirche gibt dazu aus Kirchensteuermitteln freiwillige Zuschüsse, soweit sie dazu in der Lage ist.


7. Die Pfarrpfründe (Pfarrstiftung) (Fortsetzung zu S. 60)

a) Die Grundstücke

 Der Grundbesitz der Pfarrei blieb lange Zeit unverändert. Eine Schmälerung brachte erst der Dreißigjährige Krieg, als die Pfarrei 25 Jahre lang unbesetzt war und die Pfarrfelder nicht bebaut wurden. Pfarrer Dietrich (1680–1716) beschuldigte den seinerzeitigen Gerichtsschreiber von Lichtenau, der nach dem Dreißigjährigen Kriege den Strüthof eine Zeitlang im Besitze hatte, daß er das beste Stück aus dem dortigen Pfarrbesitz sich angeeignet habe, und ebenso den Bauern Hans Reiß von Rutzendorf, daß er ebenfalls einen Acker weggenommen habe. Die Beschuldigung ist wohl glaublich; denn wenn man sich die eigentümliche Gestalt des sonst ganz zusammenhängenden Grundbesitzes der Pfarrei beim Strüthof vor Augen hält, erkennt man klar, daß hier Stücke herausgeschnitten wurden, die einst offensichtlich zum Pfarrgut gehörten. Freilich war es schwer, nach so langer Zeit, wo die Bevölkerung so stark gewechselt hatte, noch einen rechtsgültigen Nachweis zu erbringen; und einer der Beschuldigten saß überdies noch im Gericht zu Lichtenau.

 Eine weitere Schmälerung drohte im Jahre 1785, als Milmersdorf und Volkersdorf die zum Pfarrhof gehörigen Hänge und Ödungen am Hohlenstein als Weide beanspruchten. Das Almosenamt war schon bereit, die fraglichen 31/2 Morgen den betreffenden Gemeinden als Eigentum zuzusprechen, und nur durch das entschiedene Auftreten des Pfarrers Kittler konnte dies verhindert werden.

 Dagegen wurde der Pfarrei ein Zuwachs an Grundbesitz zuteil, als im Jahre 1811 das Gemeindeeigentum in Sachsen verteilt wurde. Da der Pfarrhof doppeltes Gemeinderecht besaß, erhielt er auch den entsprechenden doppelten Anteil. Freilich waren es nur kleine Grundstücke, da sich 26 Berechtigte in den Gemeindebesitz zu teilen hatten. Es fielen für die Pfarrei an: Zwei Äckerlein am oberen und unteren