Seite:Georg Rusam - Entstehung und Entwicklung der Urpfarrei Sachsen bei Ansbach.pdf/17

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

kirchliche Rechtsprechung auszuüben. Er gab alle erforderlichen rechtlichen Anweisungen, machte jährlich Sendreisen durch sein Gebiet und hielt Sendgerichte ab. Zu diesen hatten nicht nur die Geistlichen zu erscheinen, sondern auch die Gläubigen, soweit bei diesen kirchliche Angelegenheiten, wozu auch die Ehesachen zählten, zu richten waren. Der Dekan dagegen, der zwar dem Archidiakon unterstellt, aber von den Geistlichen seines Landkapitels frei gewählt war, hatte als Vertrauensmann der Pfarrer vor allem die geistliche Leitung und Führung inne. Er mußte das sittliche Verhalten der Geistlichen überwachen, mit ihnen jährlich eine Kapitels-Versammlung zur Besprechung kirchlicher und seelsorgerlicher Fragen abhalten, diese allerdings unter dem Vorsitz des Archidiakons oder seines Vertreters, und hatte daneben auch in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Kirche zu vertreten.

 Was nun das Archidiakonat Windsheim betrifft, so wurde es nach der erwähnten Urkunde von 1168 für immer mit der Propstei des Gumbertusstiftes Ansbach verbunden (legitime confirmamus, ut praepositura illa Onoldesbach et archidiaconatus ille... inseparabiliter sibi ad invicem connexa in perpetuum permaneant). Der Bischof konnte diese Verbindung um so leichter vollziehen, weil ja das Stift aufs engste mit Würzburg verbunden war und der Propst jeweils aus den dortigen Domherren gewählt werden mußte. Daraus begreift sich auch, daß der Ansbacher Stiftspropst schon vorher längere Zeit mit der Führung des Archidiakonats beauftragt war, wie es in der Urkunde heißt bezüglich der beiden Ämter: In eandem ab antiquo adjuncta administrationem (zu gleicher Verwaltung von alters her zusammengefügt). Diese Verbindung des Archidiakonats mit der Stiftspropstei in Ansbach ist bis zur Reformation geblieben, so daß man wohl von einem Archidiakonat Ansbach statt Windsheim seit jener Zeit reden konnte. Auch Hutter in seinen Collectaneen aus dem Anfang des 16. Jahrhunderts (Staatsarchiv Nürnberg) hebt diesen Tatbestand hervor, indem er auf S. 106 ff. unter den Zugehörungen zum Stift aufzählt: 1. Praepositura (Propstei), 2. Decanatus (Stiftsdekanat), 3. Archidiaconatus. Zu letzterem ist später nachgetragen: Nunc est Archidiaconus semper Dominus Parochus ecclesiae St. Johannis zu Ansbach, was wohl dahin zu verstehen ist, daß der Propst – Archidiakon zugleich Pfarrherr an der Johanniskirche zu Ansbach sein sollte, nachdem doch auch diese Pfarrei dem Stift inkorporiert war.

 Das zum Archidiakonat Windsheim-Ansbach gehörige Dekanat hatte seinen Sitz offenbar nicht in Ansbach, sondern blieb bei Windsheim. Der Dekan selbst brauchte nicht in Windsheim selbst zu wohnen, wenn dies gewiß auch meist der Fall gewesen sein wird. Ein davon abgezweigtes weiteres Dekanat Langenzenn erscheint erst im 14. Jahrhundert. Eine bei Krieg abgedruckte Urkunde des Bischofs Herold von 1166 bestimmte nun, daß die Kanoniker des Gumbertusstiftes von der Verpflichtung befreit