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den Ehrsamen-Titel, der Braut aber den gewöhnlichen Kranz versagt, beyde aber um 10 fl. straft, 5 fl. für jeden Theil. Selbst das gemeine Volk zeigt durch Verfolgung, öffentliche Schande, die den Verdächtigen angethan wird, seinen Haß wider die geringste Sünde gegen die Erbarkeit. Wiederhohlt Gefallene, deren man aber seltene Beyspiele in einem Jahrhunderte aufweisen kann, werden mit öffentlicher Schandstrafe belegt; an den meisten Gauörtern geht man hierin gar so weit, daß jedes schwangere Mädchen, wenn es noch so reich ist, ihr Dorf auf 3 Jahre meiden muß.

Von Diebstählen hört man sehr wenig. Wird einer auf der That ertappt, so bekommt er seine tüchtige Tracht Schläge, die bessere Wirkung thun, als Geldbuße, Fußeisen, und Kerker. Gemeiniglich werden fremde Diebe von der Bürgerschaft so abgefertiget, weil sie keine fremde Centgerechtsamkeit erkennen, welche dem Herrn Probsten allein zukommt; zum wenigsten zahlte der Ort bis daher nichts an Centkosten. Er nahm auch niemahls ein Aufgebot von irgend einer Cent an.

Ganz zugethan mit Leib und Seele ist aber dieß Volk seiner Obrigkeit, dem regierenden Herrn Probsten, und dem von ihm bestellten