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war die in die Zeit seiner Amtswirksamkeit fallende Umpfarrung des sogenannten „Leuscheider Oertchens“ aus der Gemeinde Hamm in die Gemeinde Rosbach. Diese Umpfarrung, genauer die Beseitigung aller Widersprüche und Hindernisse bei den neuen Pfarrgenossen, bei der eigenen Gemeinde und bei der Regierung füllt fast die ganze Zeit der Amtswirksamkeit Foersts in Rosbach aus. Schon Greineisen berichtet, das Einige aus dem sogenannten „Hamm'schen Oertchen“ viele Jahre vor seiner Pastoratbedienung sich zu Rosbach der heil. Sakramente bedienet und ihre Todten dahin haben begraben lassen. Nachdem aber durch den oben erwähnten Siegburger Vertrag Leuscheid, wohin die Ortschaften des genannten Oertchens bürgerlich gehörten, während sie kirchlich nach Hamm eingepfarrt waren, an das Herzogthum Berg gefallen war, befiehlt der Churfürst Carl Theodor, daß seine Unterthanen sich in Zukunft nicht mehr zu einer Kirche des Auslandes, sondern die Bewohner des „Leuscheider Oertchens“ sich nach Holpe, Leuscheid oder Rosbach halten sollten. Dieser Befehl wird den Renitenten unter Androhung von Strafe unterm 10. März 1772 aufs Neue und nachdrücklich wiederholt. Ein Befehl vom 14. Juni 1774 ordnet dann vorläufig die Angelegenheit in der Weise, „das Imhausen, Geil- und Niederhausen nach Leuscheid, die Höfe Gansau, Hausen, Au und Bellingen nach Rosbach, die Höfe Opperzau und Halscheid aber nach Holpe zur Pflegung des Gottesdienstes alles Ernstes verwiesen werden.“ Allein jetzt gab's neue Widersprüche und neue Eingaben mit der Bitte, es beim Alten zu belassen. Der Churfürst war indessen nicht gewillt, das über seine Unterthanen ihm zustehende jus circa sacra, das Recht im äußeren Kirchenwesen, sich schmälern zu lassen. Und so befiehlt er denn, nachdem einzelne Ortschaften, z. B. Bellingen auf Grund einer 1767 bereits abgegebenen desfalligen Erklärung, dann Au, Hausen, Gansau, Imhausen, bis 1774 mit der Gemeinde unter gewissen unwesentlichen Modifikationen contrahirt hatten, unterm 19. April 1776, die lutherischen Eingesessenen des Leuscheider Oertchens Mann für Mann vorzuladen und ihnen zum letzten Male zu bedeuten, daß sie sich zu fügen hätten. In Folge dessen scheint dann allmälig die so nothwendige Ordnung in diese verwickelte Angelegenheit der Umpfarrung gekommen zu sein, wie wir sie heute vorfinden. Es wurde nämlich das ganze sogenannte „Oertchen“ – damals 80 Haushaltungen umfassend – ungetheilt zur Gemeinde Rosbach geschlagen. Die Bedingungen, welche den neuen Pfarrgenossen für ihren Eintritt gestellt wurden, waren wesentlich folgende: 1) daß jeder Hausgesessene 10 Rthlr. bezahlen müsse, welche theils zu Armen- und Kirchenrenten, theils zur Erbauung neuer Kirchenstände verwandt werden sollten;

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Josua Julius Garschagen: Die evangelische Gemeinde Rosbach a. d. Sieg. Albert Pfeiffer, Solingen 1884, Seite 29. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:GarschagenRosbach1884.pdf/29&oldid=- (Version vom 6.4.2021)