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Art galten als Greuel, 1. Kor. 5, 1. Auch der erste Grad der Verwandtschaft in der Seitenlinie, die Ehe zwischen Bruder und Schwester, war den Heiden eine unübersteigliche Schranke. Die Ägypter und Griechen müssen freilich in dem Stück als eine Ausnahme gelten. Soweit reicht die Vernunft. Soweit sind die Heiraten bei uns auch von allen weltlichen Gesetzen verboten und sind also die genannten nahen Verwandtschaften absolute Hindernisse.

 Wir haben auch darüber ausdrückliche göttliche Bestimmungen, welche die Grenze des Erlaubten genau bezeichnen. Diese finden sich Lev. 18 und 20. Durch sie werden die oben bezeichneten Fälle ausdrücklich verboten. Aber die Schrift geht auch noch einen Schritt weiter; sie macht nicht nur Blutsverwandtschaft, consanguinitas, sondern auch die Schwägerschaft, affinitas, zum absoluten Ehehindernis, doch nur in zwei Fällen, nämlich der Ehe mit des Bruders Witwe (abgesehen von dem einzelnen Fall der Leviratsehe, Deut. 25,5–9) und mit des Vaters Bruders Witwe; die Ehe dagegen mit der Schwester der verstorbenen Frau und die des Neffen mit der Tante, d. h. mit der Mutter Bruders Frau, und alle andren Grade der Verwandtschaft sind erlaubt.

 Verboten ist die Heirat nach der Schrift:

1. a. In der Blutsverwandtschaft in der direkten Linie, nämlich die Heirat eines Mannes mit seiner Tochter – Enkelin; eines Weibes mit ihrem Sohn – Enkel, Lev. 18, 7. 8. 10;
b. im ersten Grad der Seitenlinie zwischen Geschwistern, voll- und halbbürtigen, Lev. 18, 9. 11; 20, 17.

 Verboten ist auch die Heirat
zwischen dem Neffen und der Schwester seines Vaters, Lev. 18, 12; 20, 19;
zwischen dem Neffen und der Schwester seiner Mutter, Lev. 18, 13; 20, 19.
zwischen dem Neffen und seines Vaters Bruders Wittwe, Lev. 18, 14; 20, 20.

2. Im Stief- u. Schwiegerverhältnis und im ersten Grad der Schwägerschaft, nämlich
a. zwischen einem Mann und seiner Stieftochter, Stiefenkelin – Schwiegermutter, Schwiegertochter; dem entsprechend beim Weibe; Lev. 18, 17; 18, 15; 20, 14;
b. zwischen einer Frau und dem Bruder des Mannes, Lev. 20, 21 (rechtem, vollbürtigem oder doch von demselben Vater wenigstens) oder derselben Mutter; Leviratsehe ausgenommen);