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2) Sollen die Kinder und Abkömmlinge von dergleichen Leuten, als von Wasenmeistern und Abdeckern, welche diese Arbeit noch nicht getrieben haben, von den Handwerkern ganz und gar nicht ausgeschlossen seyn; folglich auch die Töchter, ohne zu besorgen habenden mindesten Vorwurf, sich an Handwerksleute und andere ehrliche Personen verheyrathen können.

3) Noch weniger darf den Handwerkern in die Gedanken kommen, die Kinder der Schäfer, Todengräber, Freyboten, Gerichtsdiener, Flurschützen, und dergleichen auszuschließen, und für unfähig zu halten.

4) So ein Handwerker einen Hund oder Katz, so nicht toll, aus Versehen tod wirft oder schlägt, oder dergleichen Junges ertränkt, oder ein Aas nicht aus Muthwillen angreift, dem soll der Wasenmeister kein Messer stecken, oder in andere Wege zu beschimpfen suchen, noch weniger das Handwerk selbst ihm einige Schwierigkeit machen.

5) Da einer mit einem Wasenmeister trinkt, mit ihm in Gesellschaft geht, ihn oder die Seinigen zu Grabe tragen hilft, welches jedoch eben keinem Handwerker zugemuthet werden wird, demselben sollen in keine Weise und bey schwerer Strafe einiger Vorwurf oder Schwierigkeit, nicht einmal bey Handwerkern, geschweige dann von andern gemacht werden.