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auch währenden Kriegs frey und ungestöhrt gelassen, mithin das Verboth nur auf die Contrebande-Waare restringiret und verstanden werden solle.

1764 wurde der Antrag ohne bessern Erfolg als vorher wiederholt[1]. In Hamburg scheint man aber den Artikel der WC. auch ohne solchen Zusatz in einer den bezeichneten Bestrebungen günstigen Weise gedeutet zu haben[2]. Vermuthlich ist auch eine Dissertation von J. J. Surland, dem Sohne des Syndicus, seit 1752 Professor in Frankfurt a/O., in demselben Sinne geschrieben[3]. Am bekanntesten sind die Bestrebungen geworden, welche J. G. Büsch zur Sicherung des Seehandels und[WS 1] der Hansestädte verfolgt hat[4].


Das Reichsstaatsrecht der letzten Jahrhunderte ist wissenschaftlich wenig beliebt. Unsere besten Bücher eilen schnel darüber hinweg. Von den 900 Seiten in Schröders deutscher Rechtsgeschichte sind ihm kaum sechszig gewidmet. Und doch ist es ein Gebiet, das der rechtshistorischen Bearbeitung auch vom Standpunkt der heutigen Wissenschaft ebenso fähig als würdig ist. Nur muss man nicht bei den äussern Formen des Reichsstaatsrechts stehen bleiben, sondern seine Verbindung mit dem in den Territorien durchgeführten Rechte, seine Anwendung im Leben aufsuchen. Die Geschichte der einzelnen Länder und Städte vermag da reiche Aufschlüsse zu bieten, zumal wenn man neben der Litteratur, die in den provinziellen und localen Zeitschriften viel und unbenutztes Quellenmaterial bietet, auf die Archive zurückgeht, die, wo man zugreift, Neues gewähren und das Veröffentlichte controlliren helfen.


  1. Gerstlacher, Anm. z. WC. Josephs II. (1789) S. 159.
  2. Moser, WC. K. Karls VII. Bd. II (1744) S. 258 bemerkt, schon 1742 solle die Hauptabsicht Hamburgs gewesen sein, durch die WC. es zu erreichen, dass die Hansestädte auch zur Zeit derer Reichskriege in Feindes Land handeln dörfften; „allein dergleichen Erlaubniss fliesset aus deme, was (in der WC.) enthalten ist, nicht“.
  3. de vero sensu art. VII 2 capitul. noviss. Francof. ad Viadr. 1753. Ich habe die Schrift weder in Göttingen noch in Berlin auftreiben können.
  4. Roscher, Gesch. der Nationaloekonomik S. 574 ff.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: nnd
Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand Frensdorff: Das Reich und die Hansestädte. Weimar: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung, Bd. 20 = 33 , 1899, Seite 163. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Frensdorff_Das_Reich_und_die_Hansest%C3%A4dte_163.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)