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erbitterten Kampf um seine Rechtsstellung geführt hat, ohne das erstrebte Ziel zu erreichen. In diesem Kampfe hat seine Verbindung mit der Hanse bedeutsam mitgewirkt. Die Bedrängung Braunschweigs durch den Herzog Heinrich Julius gab Anlass zu dem, insbesondere von dem bremischen Bürgermeister Kreffting betriebenen, engeren Bündniss der Städte Lübeck, Bremen, Hamburg, Magdeburg, Lüneburg, Braunschweig von 1607[1]. Der Herzog trat dagegen in öffentlichen Erklärungen auf, die die Hanse „als eine verbotene Conspiration und Rottirung“ ausriefen[2]. Ein Protest, namens der Hansestädte von Lübeck erlassen[3], erwies aus geschichtlichen Documenten, dass die Hanse eine lobliche, zulässige und in Rechten approbirte Societät sei zu keinem andern Zwecke geschaffen, als „uns und die unsern in commerciis und sonst bei Gleich und Recht und insonderheit bei dem heilsamen edlen Landfrieden zu erhalten und zu manuteniren“. Wider die Behauptung der Gegner, das „Verständnus der Städte erstrecke sich allein auf die Commercien, und nicht zugleich mit auf die necessitas tuitionis vel commercii vel ipsarum urbium“ durfte die Hanse sich stolz auf die Geschichtsbücher berufen, die „voll von foederibus et bellis, die unsere Vorfahren so hie so dort mit Königen Potentaten Fürsten und Herren, bisweilen wol auf ausdrücklichen Anlass und Erinnerung der römischen Kaiser und Könige, gehabt und geführt haben“. Sie waren noch nicht der Meinung, dass die naturalis defensio den Städten und andern, die nicht fürstlichen Standes, verwehrt sei, und erachteten sich vermöge des natürlichen Rechts, der Reichsordnungen und christlich-brüderlicher Liebe für schuldig und verbunden, ihrer mitverwandten Stadt beizustehen, damit dem Rechten sein Lauf gelassen und niemand mit Gewalt davon verdrungen werden


  1. v. Bippen, Geschichte der Stadt Bremen II (1898) S. 255, vgl. S. 243. 250 ff.
  2. Vgl. die in der nächsten Anm. citirte Verantwortung.
  3. Notwendige Verantwortung der Hanse-Stätt wider etliche Schriffte.... Lübeck 1609. 4. Abgedruckt bei Lünig, Reichsarchiv XIV. Pars spec. Cont. IV, Theil 2 (1714) Forts. S. 124. Ins Lateinische übertragen: Werdenhagen, de rebus publ. hanseat. VI S. 7. Für den Verf. der Verantwortung wird man Domann halten dürfen.
Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand Frensdorff: Das Reich und die Hansestädte. Weimar: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung, Bd. 20 = 33 , 1899, Seite 137. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Frensdorff_Das_Reich_und_die_Hansest%C3%A4dte_137.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)