L.-G.-R. Merrem erstattete auf diesen Antrag des Oberprokurator’s gleich der königlichen Rathskammer, bestehend aus den Herren: Scriba, Präsident, Voßen, L.-G.-Rath, von Schmitz, Pfeffer Assessoren und Weber Aktuar, Vortrag welche folgendermaßen entschied: In Erwägung, daß in dem genannten Gedichte eine direkte Aufreizung im Sinne des Artikel 102. des St.-G.-B. nicht enthalten ist,
- daß die Beleidigung der K. Majestät nach dem St.-G.-B. nicht strafbar erscheint, und der König keine Magistrats-Person ist,
beschließt die Rathskammer des K. Landgerichtes, daß kein Grund zur Einleitung einer Untersuchung vorhanden.
Düsseldorf, den 4. August 1848.
(gez.) Scriba, Merrem, Voßen, v. Schmitz, Pfeffer, Weber Aktuar.
Die Staatsbehörde sah sich aber veranlaßt, gegen diesen Beschluß der Rathskammer zu opponiren und die Anklage an den Anklagesenat zu Köln zu bringen.
Die Staatsbehörde daselbst zog den Antrag zur Berathung und erließ folgenden, wörtlich mitgetheilten
Köln, den 7. August 1848.
Zur Untersuchungssache contra Freiligrath J. E. betr. die Anwendbarkeit des Art. 102. d. St.-G.-B., daß dieser Artikel sowohl nach seinem Wortsinne als nach dem bekannten Gange der Gesetzgebung, nur die direkte Aufforderung zu dem Art. 86. bis 101 des St.-G.-B. vorgesehenen Verbrechen bestraft, und zu der im Art. 293. des St.-G.-B. vorgesehenen Provokation zu Verbrechen überhaupt keine nähere Beziehung hat, daß im vorliegenden Gedichte die Zeilen:
Stenographischer Bericht des Processes gegen den Dichter Ferdinand Freiligrath. Düsseldorf 1848, Seite 24. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Freiligrath-Prozess.djvu/28&oldid=- (Version vom 17.8.2016)