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Sechstens. Die Sorge für Verpflegung der Armen und die Anweisung des Arbeitsverdiensts für solche, die hiezu fähig sind, bleibt, wie schon oben verordnet ist, jeder dorfsherrschaftlichen Anordnung ganz überlassen. Vorbehalten wird jedem hohen Kreisstande, auch mehrern unter Ihnen, ein gemeinschaftliches Arbeits- und Zuchthaus auf eigne Kosten und ohne Verbindlichkeit anderer, mit solchen Instituten schon versehener Mitstände zu errichten, und bis dahin allenfalls mit diesen über die Aufnahme arbeitsdürftiger benachbarter Unterthanen oder betrettener Vaganten in die schon bestehende Arbeits- und Zuchthäuser sich zu vereinigen.

Siebtens. In vermischten ganerblichen Ortschaften soll die Armen-Policeyaufsicht der alleinigen oder cumulativen Dorf- und Gemeindherrschaft, doch den unter Mitständen bestehenden Verträgen, auch dem allenfallsigen Herkommen unnachtheilig, übertragen seyn.

Eine im nemlichen Orte befindliche unmittelbare Vogteyherrschaft, welche Unterthanen und Vogteyleute in solchem, gleichwohl an der iurisdictione pagi et communitatis keinen Theil hat, soll zur Berathschlagung der Armenanstalten Beyrathsweise zugezogen werden, ohne daß jedoch hiedurch den dorf- und gemeindherrlichen Rechten Eingriff geschehen, oder der Beywirkung zu vernünftig- und zweckmäßigen Verfügungen sich widersetzt werden könne.

Selbst in Ortschaften, wo mehrere Gemeindherren sind, dürfen durch den Widerspruch eines oder des andern Condomini, diesem allemal unverfänglich, gute Armen-Policeyanstalten doch nicht gehindert werden.

Bey einer streitigen Dorf- und Gemeindherrschaft soll diese Irrung eine so wohlthätige