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Arbeitshaus gebracht werden sollten, welche Drohung auch beym eintrettenden Falle in die strengste Erfüllung zu setzen ist.

Fuhren mit armen Kranken sind an das Ort, woher sie kommen, ohne Unterschied, ob dasselbe zum Kreise gehörig oder nicht, geradehin, zurückzuweisen, es müßten denn darunter solche befindlich seyn, die im Orte, wohin sie gebracht werden, nach obigem Begriffe einheimisch sind.

Armen Pohlnischen, oder sogenannten Schnorrjuden soll kein Eintritt in die Fränkischen Kreislande gestattet werden, auch einheimischen Juden die Aufnahme derselben unter Strafe verbothen seyn. Werden sie doch betretten, so sind sie wie Vagabunden zu behandeln, und außer den Kreislanden zu weisen.

Bettelattestaten dürfen gar nicht ausgestellt, Pässe aber nur von den Regierungen und Kanzleyen, nicht aber von untergeordneten Stellen ausgefertigt werden. Und wird an dieser Stelle das Publicum, wenn es noch nöthig ist, ausdrücklich belehrt, daß die Vorzeigung eines alleinigen Passes nichts weniger, als zum Betteln berechtige.

Herrschaften, welchen Kirchweihschutz zusteht, wird zur Verbindlichkeit gemacht, die sich an Kirchweihtägen häufig einfindenden Bettler abzuhalten, aufzuheben, und in ein Arbeitshaus zu bringen: Im Nothfalle wird ihnen der unverfängliche Beystand eines mächtigen Nachbarn und dessen Mannschaft gegen eine Ergötzlichkeit zugesichert.

Fünftens. Den Handwerkspurschen ist das sogenannte Fechten untersagt, solchen jedoch, wenn sie kein geschenktes Handwerk haben, ein Zehrpfenning aus der Armencasse, mehr oder weniger,