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Geschenke, welche er finden könne, nötig habe. 200 Der Vater meinte, zehn Talente würden zu Geschenken für den König genügen, lobte den Hyrkanus wegen des vernünftigen Rates und schrieb an seinen Verwalter Arion, der sein ganzes Geld, nicht weniger als dreitausend Talente, in Verwahr hatte. 201 Joseph schickte nämlich seine ganzen Einkünfte aus Syrien nach Alexandria, und wenn der Tag kam, an welchem die Abgaben an den König entrichtet werden mussten, gab er dem Arion schriftlichen Auftrag, dies zu thun. 202 An diesen Arion erbat sich also Hyrkanus von seinem Vater ein Schreiben, nach dessen Empfang er nach Alexandria abreiste. Kaum war er fort, so schrieben seine Brüder an alle Freunde des Königs, sie sollten ihn umbringen.

(8.) 203 Als nun Hyrkanus in Alexandria ankam, übergab er dem Arion den Brief. Dieser fragte ihn, wie viele Talente er haben wolle, und dachte, er werde deren zehn oder etwas mehr verlangen. Als er aber tausend begehrte, brauste Arion auf und warf ihm vor, er wolle wohl wie ein Verschwender leben. Er erinnerte ihn daran, unter welchen Mühen und Entbehrungen sein Vater dieses Vermögen zusammengebracht habe, und bat ihn, sich den Vater zum Muster zu nehmen. Er werde ihm nicht mehr als zehn Talente geben und auch die nur zu Geschenken für den König. 204 Darüber geriet der Jüngling in Aufregung und liess Arion ins Gefängnis werfen.[1] Arions Gattin zeigte dies sogleich der Kleopatra an, bei der ihr Mann in hohem Ansehen stand, und bat sie, den Jüngling bestrafen zu lassen. 205 Kleopatra meldete den Vorfall dem Könige, der dem Hyrkanus durch Boten sagen liess, er wundere sich, dass er als Abgesandter seines Vaters bei ihm noch nicht erschienen sei und dazu auch noch den Verwalter habe einkerkern lassen. Er solle ihm unverzüglich den

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Flavius Josephus: Jüdische Altertümer. Otto Hendel, Halle a.d.S. 1899, Seite 90. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:FlavJosAnt2GermanClementz.pdf/90&oldid=- (Version vom 12.12.2020)
  1. Arion war leibeigener Sklave, und darum ein solches Verfahren selbst im Auslande gegen ihn zulässig.