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sollen die Rechtsbeziehungen, welche von jeher zwischen den Juden und ihren Hohepriestern bestanden, sowie die Zugeständnisse, die ihnen vom römischen Volke und Senate gemacht worden sind, in Giltigkeit bleiben. Dieselben Rechte sollen sie auch in Lydda geniessen. 209 VII. Alle Plätze, ländlichen Weiler und Dörfer, die früher den dem römischen Volke befreundeten Königen von Syrien und Phoenicien gehörten, und deren Nutzniessung sie durch Schenkung derselben erhalten haben, sollen nach Senatsbeschluss Eigentum des Fürsten Hyrkanus und der Juden sein. 210 VIII. Dem Hyrkanus, seinen Söhnen und den von ihm geschickten Gesandten steht das Recht zu, bei den Gladiatorenspielen und Tierkämpfen ihren Zuschauerplatz unter den Senatoren zu nehmen, und wenn sie sich vom Diktator oder vom Reiteroberst das Wort erbitten, so sollen sie in den Senat eingeführt werden und in zehn Tagen nach erfolgtem Senatsbeschluss Antwort erhalten.“

(7.) 211 „Gajus Caesar, zum viertenmal Imperator, zum fünftenmal Konsul, Diktator auf Lebenszeit, verordnet folgendes in betreff der Rechte des jüdischen Hohepriesters und Fürsten Hyrkanus, des Sohnes des Alexander: 212 In Erwägung, dass die früheren Imperatoren sowohl in den Provinzen, als vor Volk und Senat dem jüdischen Hohepriester Hyrkanus und den Juden das beste Zeugnis erteilt, und Volk wie Senat denselben ihren Dank erstattet haben, wollen auch wir bedacht und besorgt sein, dass dem Hyrkanus, seinen Söhnen und dem Volke der Juden von dem römischen Senat und Volk für ihre Ergebenheit und ihre Dienstleistungen der gebührende Dank zu teil werde.“

(8.) 213 „Gajus Julius, Praetor und Konsul der Römer, an den Magistrat, den Senat und das Volk von Paros. Die Juden in Delos und einige der jüdischen Mietwohner sind in Gegenwart eurer Gesandten bei mir vorstellig geworden und haben angezeigt, dass ihr durch Verordnungen sie hindert, ihre althergebrachten Gebräuche und ihren Gottesdienst zu vollziehen. 214 Es hat mein Missfallen

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Flavius Josephus: Jüdische Altertümer. Otto Hendel, Halle a.d.S. 1899, Seite 241. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:FlavJosAnt2GermanClementz.pdf/241&oldid=- (Version vom 12.12.2020)