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ganzen Tag soll dann der Frevler zum warnenden Beispiel für alle liegen bleiben und in der folgenden Nacht begraben werden. 265 So sollen auch die bestraft werden, die nach dem Gesetz um irgend welcher Ursache willen zum Tode verurteilt worden sind. Begraben aber soll man auch die Feinde, und niemand soll nach erlittener Strafe unbegraben liegen bleiben.

(25.) 266 Keinem Hebräer ist es gestattet, Speise oder Trank gegen Zinsen zu geben; denn es ist nicht gerecht, den Besitz seines Stammesgenossen als Gewinn an sich zu ziehen. Vielmehr soll man seiner Not aufhelfen und seinen Dank sowie die Vergeltung, die Gott der Barmherzigkeit gewährt, als hinreichenden Gewinn ansehen.

(26.) 267 Wer aber Geld oder Früchte, seien es trockene oder feuchte, entliehen hat, der soll, wenn seine Verhältnisse sich durch Gottes Güte bessern, das Entliehene den Gläubigern bereitwillig zurückerstatten, um es bei ihnen gleichsam in Gewahrsam zu geben und es von ihnen wieder zu bekommen, wenn er dessen bedarf. 268 Wenn aber die Schuldner hinsichtlich der Rückgabe lässig sind, so soll es nicht gestattet sein, ohne vorhergehendes Urteil in ihre Wohnung einzudringen und Pfandgegenstände wegzunehmen. Der Gläubiger soll vielmehr vor der Thür stehen bleiben, und der Schuldner ihm das Pfand herausbringen, ohne sich ihm zu widersetzen, da er unter dem Schutze des Gesetzes zu ihm kommt. 269 Ist der Pfandgeber bemittelt, so darf der Gläubiger das Pfand behalten, bis das Entliehene erstattet ist; ist er aber arm, so soll der Gläubiger ihm das Pfand vor Sonnenuntergang zurückgeben, besonders wenn es ein Kleid ist, das er während des Schlafes braucht. Denn auch Gott ist seiner Natur nach barmherzig gegen die Armen. 270 Die Mühle aber und was dazu gehört, soll man nicht als Pfand nehmen, damit der Arme nicht verhindert wird, sich seine Nahrung zuzubereiten, und so in noch grössere Not gerät.

(27.) 271 Auf Diebstahl steht die Todesstrafe. Wer Gold

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Flavius Josephus: Jüdische Altertümer. Otto Hendel, Halle a.d.S. 1899, Seite 240. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:FlavJosAnt1GermanClementz.pdf/239&oldid=- (Version vom 4.8.2020)