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aber soll er versichern, dass er nach dem Gesetze des Moyses den Zehnten entrichtet habe, und Gott bitten, dass er ihm immer gütig und gnädig und allen Hebräern stets hilfreich sich erweisen, und dass er ihnen das Gute, welches er ihnen beschert, erhalten sowie auch nach seinem Wohlgefallen vermehren möge.

(23.) 244 Sobald die Jünglinge das heiratsfähige Alter erreicht haben, mögen sie freie Jungfrauen, die von ehrbaren Eltern abstammen, zur Ehe nehmen. Wer aber keine Jungfrau heiraten will, der soll sich auch mit keinem Weibe verbinden, die mit einem anderen lebt und von ihm entehrt worden ist, damit er ihrem früheren Gatten nicht zunahe trete. Freie sollen auch keine Sklavinnen heiraten, wenngleich sie dieselben lieben; denn das Schickliche muss die Begierde zurückdrängen, und sie vergeben sich auch so weniger an ihrer Würde. 245 Ferner soll man keine öffentliche Dirne heiraten, deren eheliche Opfer Gott wegen der Schändung ihres Leibes nicht annehmen würde. Denn nur dann wird der Geist der Kinder frei, edel und tugendhaft, wenn sie nicht einer so schimpflichen Verbindung oder der Ehe mit einem unfreien Weibe entstammen. 246 Wenn aber jemand ein Mädchen, das ihm als Jungfrau verlobt worden ist, später nicht als solche erkennt, so soll er Klage gegen sie führen und für seine Behauptung den Beweis erbringen. Des Mädchens Sache soll ihr Vater, Bruder oder sonst nächster Verwandter führen. 247 Wenn nun für Recht erkannt wird, dass sie nicht gefehlt habe, soll das Mädchen bei ihrem Ankläger wohnen, und er nicht das Recht haben, sie zu entlassen, wenn er nicht wichtige und unwiderlegliche Gründe hierfür beibringen kann. 248 Dafür aber, dass er sie frevelhaft und unbesonnen verleumdet hat, soll er zur Strafe neununddreissig Hiebe erhalten und dem Vater des Mädchens fünfzig Sekel zahlen. Wird jedoch das Mädchen als geschändet erkannt, so soll sie, wenn sie aus dem gemeinen Volke stammt, durch Steinwürfe getötet werden, weil sie ihre Jungfräulichkeit nicht bis zur rechtmässigen Ehe bewahrt

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Flavius Josephus: Jüdische Altertümer. Otto Hendel, Halle a.d.S. 1899, Seite 236. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:FlavJosAnt1GermanClementz.pdf/235&oldid=- (Version vom 4.8.2020)