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in Bezug auf die Gesetzgebung. 223 Diese Anordnungen beobachtete das Volk durch alle Zeiten treu und fromm, weil es wusste, dass sie nicht die Erzeugnisse menschlicher Weisheit seien, sondern von Gott selbst herstammten. Und man wagte weder im Frieden aus Üppigkeit, noch im Kriege aus Not eines dieser Gebote zu übertreten. Doch will ich mich hierüber nicht weiter auslassen, weil ich vorhabe, in einem anderen Werke über die Gesetze zu schreiben.

Neuntes Kapitel.
Von den Opfern.

(1.) 224 Jetzt will ich einiger Gesetze gedenken, die über die Reinigung und über die Opfer erlassen sind‚ weil ich soeben von Opfern gesprochen habe. Es giebt zwei Arten von Opfern. Die eine wird für Privatpersonen, die andere für das gesamte Volk dargebracht, und jede Art wird auch auf eine besondere Weise verrichtet. 225 Das eine nämlich wird vom Feuer ganz verzehrt, und dieses nennt man Brandopfer; das andere wird zum Zwecke der Danksagung dargebracht und von den Opfernden bei einem Mahle verspeist. Zunächst will ich vom Brandopfer sprechen. 226 Will eine Privatperson ein Brandopfer darbringen, so schlachtet sie einen Ochsen, ein Lamm und einen Bock, von denen die beiden letzteren einjährig sein müssen; die Ochsen können auch älter sein. Alles, was zum Brandopfer bestimmt ist, muss männlichen Geschlechts sein. Nach Schlachtung der Opfertiere sprengen die Priester das Blut rings um den Altar, 227 dann reinigen sie dieselben, zerschneiden sie, bestreuen sie mit Salz und legen sie auf den Altar, fügen Holz hinzu und zünden es an. Dann legen sie die gereinigten Füsse und Eingeweide der Opfertiere zu dem übrigen hinzu, um es zusammen zu verbrennen. Die Häute kommen den Priestern zu. Auf diese Weise werden Brandopfer dargebracht.

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Flavius Josephus: Jüdische Altertümer. Otto Hendel, Halle a.d.S. 1899, Seite 173. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:FlavJosAnt1GermanClementz.pdf/172&oldid=- (Version vom 4.8.2020)