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nostrorumque successorum manum et servitium inconvulsa stabilitate permaneat und bemerkt wird, dass der Bischof von Lüttich den freigewählten Abt, a nobis vel sucsessore nostro regni more investitum, weihen solle.[1] Der Abt war denn auch Reichsfürst[2] und behauptete sich immer in dieser Stellung. Der Abt von Inden oder Kornelimünster, welches 870 unter den Reichsabteien aufgeführt wird, war gleichfalls unzweifelhaft Reichsfürst[3], stimmte aber später nur unter den Prälaten.

Nivelle, 870 als Reichsabtei erwähnt, erhielt 972 die Kaiserin Theophano[4]; 1182 bestätigte K. Friedrich die bedrohte Freiheit der Kirche.[5] Zur Zeit des Thronstreites gab zuerst K. Otto die Abtei an Brabant; 1204 verlieh dann auch K. Philipp dem Herzoge in rectum foeudum abbatiam Nyvellensem cum omni honore et eo jure, quo eam imperium et nostri antecessores Romani imperatores et reges usque ad nostra tempora habuerunt[6]; 1209 stellte aber auf Spruch der Fürsten, welche jene Veräusserung ungesetzlich erklärten, K. Otto die Freiheit der Abtei wieder her.[7] Im J. 1230 wurde denn auch die Aebtissin mit den Regalien belehnt und ausdrücklich als Fürstin bezeichnet.[8] Doch scheint der Herzog von Brabant seine Ansprüche wieder aufgenommen zu haben; 1283 kommt K. Rudolf mit ihm überein, dass er die Ansprüche auf die Regalien von Nivelle ohne Präjudiz für die Regierungszeit des Königs ruhen lassen solle; doch erhält 1294 die Aebtissin die Regalien vom Reiche.[9] K. Karl schreibt dann 1349 der Aebtissin, er habe früher geglaubt, dass sie dem Reiche unmittelbar unterworfen sei und ihre Regalien nur vom Könige zu erhalten habe, wesshalb er sie zum Empfange derselben aufgefordert; inzwischen habe ihn der Herzog von Brabant belehrt, dass sie ihre Regalien und sonstigen Temporalien vom Herzoge empfangen müsse; er kassire daher jene Aufforderung und verweise sie behufs der Belehnung an den Herzog tanquam ad verum et ordinarium tuum dominum, cui in temporalibus subjecta fore dignosceris. Zwei Jahre später schreibt dann aber der König wieder, die Sache sei unklar, er könne sie jetzt nicht entscheiden, sie möge sich für dieses Mal vom Herzoge belehnen lassen, ohne dass dadurch den Rechten des Reichs und der Abtei vorgegriffen werden solle.[10] Es dürfte kaum zweifelhaft sein, dass der Herzog seinen Zweck erreichte; princeps imperii wird die Aebtissin noch in einer Privilegienbestätigung K. Friedrichs vom J. 1443 genannt[11]; spätere Regalienverleihungen sind mir aber nicht bekannt geworden.

  1. Martene coll. 2, 99.
  2. Fürst: 1167: Bouquet scr. 16, 695. 1376. 1466: Martene coll. 2, 136. 145. Stellung: 1174: Lacombl. 1, n. 449. Regalien: Reg. Fr. IV. n. 604. 4533. 1689: Lünig C. F. 1, 482.
  3. Fürst: 1198–1309: M. G. 4, 204. Lacombl. 2, n. 438. Reg. Albr. n. 8. Henr. VII. 20. Stellung: 1204: Günther 2, 94. Regalien: Reg. Albr. n. 621. 1566. 1715: Lünig C. F. 1, 515. 518. Vgl. Moser 37, 47.
  4. Or. Guelf. 4, 461.
  5. Notizenbl. 1, 148.
  6. Miraeus 3, 75.
  7. Notizenbl. 1, 150.
  8. Huillard 3, 418. 420.
  9. Butkens 1, 116. 133.
  10. Miraeus 3, 163. 164.
  11. Reg. Fr. IV. n. 1474.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 351. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_379.jpg&oldid=- (Version vom 9.9.2019)