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war unzweifelhaft Reichsfürst[1]; der Fürstentitel scheint später ausser Gebrauch gekommen zu sein; doch behielt er Stimme unter den Prälaten. Das Frauenkloster Vilich wurde von den Gründern dem Reiche übergeben und erhielt seine Freiheit 987 verliehen und noch 1144 bestätigt ad formam et similitudinem monasteriorum, que proprie et specialiter ad regni proprietatem et ordinationem pertinent, nämlich Quedlinburg, Gandersheim und Essen.[2] Spätere kaiserliche Privilegien fehlen, doch werden die frühern noch 1182 vom Erzbischofe als massgebend anerkannt[3]; von Reichsunmittelbarkeit der Abtei scheint später nicht mehr die Rede gewesen zu sein. Wurde 1641 der Reichsabschied auch für die Aebte von S. Pantaleon zu Köln und Siegburg unterschrieben[4], so ergeben schon die Stiftungsurkunden dieser von den Erzbischöfen Bruno 964 und Anno 1064 gegründeten Abteien, dass sie der Kölner Kirche unterworfen waren.[5]

242 Im Utrechter Sprengel wurde der vom Gründer in Königsschutz gegebenen Abtei Elten 973 und 996 die Freiheit der begünstigtsten Reichsabteien Essen, Quedlinburg und Gandersheim zugesichert und bestimmt: abbatissa cum omnibus rebus suis nostro semper pareat imperio.[6] Im J. 1083 wurde sie an Bremen geschenkt[7], aber wohl ohne dauerndern Erfolg, als ihn auch andere Schenkungen jener Zeit an Bremen hatten; 1129 bestätigt der König die frühern Freibriefe[8]; 1281 heisst es: nos – conventus – regalis ecclesiae Altinensis.[9] Die Abtei blieb unmittelbar, aber ohne Reichsstandschaft und Kreisstandschaft; auch scheint die Aebtissin später als gefürstete betrachtet worden zu sein.[10] Weiss ich weder den Fürstentitel in früherer Zeit, noch eine Regalienverleihung nachzuweisen, so fehlen doch auch alle Anhaltspunkte, welche bezweifeln liessen, dass die Stellung von der der Fürstäbtissinnen verschieden gewesen sei. Die Reichsabtei Thiel wurde schon 950 an den Bischof von Utrecht geschenkt.[11]

243 Im Sprengel von Lüttich wird Stablo schon in der Matrikel von 817 und bei der Theilung von 870 als Reichsabtei aufgeführt und auch später mehrfach als solche erwähnt; so heisst es um 1080: Stabulensis ecclesia – cum ex dono subiaceret regi Henrico[12]; insbesondere wird Gewicht darauf gelegt in dem grossen Bestätigungsbriefe K. Lothars vom J. 1137, worin unter den Vorrechten aufgeführt wird: ut nunquam liceat alicui regum vel imperatorum eamdem abbatiam – ullo alienationis modo scindere a regno, vel alium ei dominum imponere, vel alicui in beneficium aut in concambium dare, sed semper ad nostram

  1. Fürst: 1198–1349: Lacombl. 1, n. 563. 3, n. 85. Or. Guelf. 3, 627. Kremer ak. B. 2, 122. Lünig 18, 699. Kindl. Volmest. 2, 361. Regalien: Reg. Rup. n. 1474. Fr. IV. 3048. 6939. 1707: Lünig C. F. 1, 547. Stellung: Vgl. § 120 n. 6.
  2. Lacombl. 1, n. 122. 350.
  3. Lacombl. 1, n. 481.
  4. Moser 37, 254. 257.
  5. Lacombl. 1, n. 106. 202. 203.
  6. Lacombl. 1. n. 115. 127.
  7. Lappenberg 108.
  8. Lacombl. 1. n. 306.
  9. Mieris 1, 421.
  10. Gebhardi 1, 293.
  11. Reg. imp. n. 173.
  12. Chr. S. Huberti M. G. 10, 609.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 350. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_378.jpg&oldid=- (Version vom 9.9.2019)