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seine Verfügung zu widerrufen; et quia omnium principum et nobilium interest pares suos sibi inpares fieri non debere, ersuchen sie einige Bischöfe bei den Fürsten Fürsprache einzulegen.[1] Die Stelle dürfte auch insoweit beachtenswerth sein, als sie offenbar die Anschauung ausdrückt, dass die Bischöfe, nicht mehr vom Reiche belehnt, auch nicht mehr Fürsten sein würden. Der Ausgang ist uns unbekannt; wahrscheinlich wurde die Massregel rückgängig gemacht, jedenfalls behielt sie nicht lange Geltung. Denn K. Rudolf lieh 1274 dem Bischofe von Razeburg[2] und 1274 und 1279 dem Bischofe von Lübeck, welchen er ausdrücklich als nostrum et imperii principem, sein Stift als principatum bezeichnet[3], die Regalien; auch spätere Reichsbelehnungen sind für jenen[4], wie für diesen[5] bekannt. Weiss ich dasselbe für Schwerin nicht nachzuweisen, so dürfte doch nicht zu bezweifeln sein, dass es die Stellung der andern auch später theilte; alle drei behaupteten ja auch ihre Stimme im Fürstenrath selbst nach der Säkularisation von Razeburg und Schwerin.

204 Den Fürstenstand der Magdeburger Suffragane Merseburg, Meissen, Naumburg (Zeitz), Brandenburg und Havelberg zu bezweifeln, hätten wir keinerlei Veranlassung, wäre nicht im sechszehnten Jahrhunderte ihnen derselbe von Kursachsen und Brandenburg bestritten, welche dieselben als landsässig in Anspruch nahmen, allerdings nicht ohne Widerspruch.[6] Für ältere Zeiten scheint ihr Reichsfürstenstand keinem Zweifel zu unterliegen. Auf den Reichshoftagen werden wir sie nicht selten finden; erscheinen sie in den Zeugenreihen häufig am Ende der Bischöfe, so mag sich das durch das geringere Alter ihrer Bisthümer und ihrer Kirchenprovinz genugsam erklären; und regelmässig ist das keineswegs der Fall; so finden wir 1145 Havelberg, Brandenburg und Merseburg vor Worms, Halberstadt und Hildesheim, 1151 Havelberg vor Minden, Paderborn und Prag, 1153 vor Metz, 1168 Naumburg vor Würzburg und Bamberg, 1173 Meissen und Naumburg vor Brixen, 1180 Naumburg vor Hildesheim und Osnabrück und vor letzterm auch Merseburg und Meissen, 1192 Merseburg vor Halberstadt und Hildesheim.[7] Folgen 1290 einmal die Bischöfe von Naumburg und Meissen auf die weltlichen Fürsten, welche die Zeugenreihe eröffnen[8], so kann das überhaupt nur als Unregelmässigkeit betrachtet werden. Ausdrücklich als Reichsfürsten bezeichnet finden wir Meissen 1222, 1232 und 1372[9], Naumburg und Merseburg 1231[10], Brandenburg 1223 und 1298[11]; K. Wenzel nennt 1388 die Bischöfe der Mark Brandenburg

  1. Lüb. UB. II, 1, 103.
  2. Reg. Rud. n. 86.
  3. Lüb. UB. II, 1, 233. 266.
  4. 1521: Lünig 17b, 152.
  5. Reg. Fr. IV n. 6893.
  6. Vgl. Gebhardi 1, 259. Moser 35, 218. 223. 229. 346.
  7. Lappenberg 168. Ludew. rel. 11, 541. Muratori ant. It. 6, 56. Lacombl. l, n. 427. C. d. Westf. 2, 119. 220. Lindenbrog 1, 168.
  8. Reg. Rud. n. 1083.
  9. Huillard 2, 231. 4, 362. Lünig 17b. 97.
  10. Huillard 3, 468.
  11. M. G. 4, 250. Riedel 1, 226.
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Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 276. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_304.jpg&oldid=- (Version vom 9.4.2018)