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1261 zuerst Albrecht, dann Dietrich eines Markgrafen von Landsberg; 1265 scheint es dann zu einer Abtheilung beider gekommen zu sein, Albrecht erscheint als Landgraf und Pfalzgraf, Dietrich als Markgraf von Landsberg.[1] Die Verhältnisse waren hier allerdings in so weit eigenthümliche, als eine Mehrzahl von Fürstenthümern vorhanden war und die Fürsten verschiedene Titel führten; die nähere Untersuchung wird uns später aber zeigen, dass die meissnischen Theilungen keineswegs genau nach den Fürstenthümern erfolgten; insbesondere entsprach von vornherein die Mark Landsberg nicht dem Fürstenthume Lausitz; und bezüglich späterer Theilungen dürfte es vorläufig genügen, auf Urkunde von 1289 hinzuweisen, in welcher Friedrich Tutta nach dem Tode Heinrich des Erlauchten sagt: una cum patruo nostro, A. Thuringorum landgravio, successimus equaliter iure hereditario ad posessionem et dominium principatus Misnensis, nec valente terra commode pluralitatem principum sustinere, habe er den Antheil seines Oheims von diesem erworben.[2]

Entstand 1292 in Hessen ein neues Reichsfürstenthum, so theilte Landgraf Heinrich schon 1296 bei Lebzeiten mit seinen Söhnen[3]; und nach seinem Tode 1308 wurde die Regierung von den Söhnen Otto und Johann sogleich getrennt übernommen.[4] Ebenso wurde in den später ausdrücklich erhobenen oder stillschweigend als fürstlich anerkannten Häusern, soweit sie nicht dem lothringischen Kreise angehörten, getheilt; so in Pommern, Mecklenburg, Baden, Nürnberg, Holstein. Fanden wir in den Erhebungsurkunden italienischer Fürsten die Primogenitur ausdrücklich erwähnt[5], so fehlen in den ältern deutschen Bestimmungen über die Nachfolge; man mochte die allgemeinen Bestimmungen des Reichslehnrechts für genügend halten; zuerst, so weit ich sehe, wurde bei der Erhebung von Wirtemberg 1495 Untheilbarkeit und Erstgeburt ausdrücklich festgestellt.[6]

196 Hielt sich nun einerseits in Brabant und Lothringen immer die Einheit des Fürsten, so finden wir dagegen in Oesterreich und Kärnthen bei den neuerhobenen Fürstenhäusern von Habsburg und Görz zwar eine Mehrheit von Fürsten, aber in ungetheiltem Besitze, welcher durch Gesammtbelehnung gewährt war; 1282 werden sogleich zwei Söhne K. Rudolfs, 1298 sechs Söhne K. Albrechts mit Oestreich und Steier, 1299 die drei Söhne des 1295 verstorbenen Herzogs Meinhard mit Kärnthen belehnt.[7] Auch seit dem habsburgischen Hause nach dem Erwerbe von Kärnthen im J. 1335 drei Fürstenthümer zustanden, verblieb es bei dem Gesammtbesitze. Herzog Albrecht bestimmte 1355 ausdrücklich, dass seine vier Söhne ungetheilt in Eintracht mit einander leben sollten und zwar ohne Vorzug eines von ihnen:

  1. Tittmann 2, 225. 228. 231. 237. 239.
  2. Wilkii Ticem. 83.
  3. Reg. Ad. u. 320.
  4. Guden syll. 598.
  5. Vgl. § 190.
  6. Stälin 3, 641. Vgl. § 175.
  7. Reg. Albr. n. 614.
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Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 260. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_288.jpg&oldid=- (Version vom 9.9.2019)