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so war es später doch gewöhnlich, dass Grafen bei ihrer Erhebung sogleich ein höherer Amtstitel gegeben wurde.

Wie früher bei Namur so finden wir auch beim ersten Beispiele einer solchen Erhebung im vierzehnten Jahrhunderte, bei Jülich, 1336, Erhebung des Grafen zum Fürsten und Markgrafen von Jülich[1]; als er 1357 zum Herzoge erhoben wurde, betrachtete er das als eine Erhebung: ad altioris principatus gradum[2]. So wurde auch 1354 Graf Robert von Bar: in verum principem et marchionem Pontensem, zum Markgrafen von Pont a Mousson erhoben.[3] Auch dieser neue Markgraf soll dann schon 1357 zum Herzog von Bar erhoben sein[4]; lässt eine Reimchronik das schon 1353 zu Metz geschehen[5], so dürfte eine Verwechslung mit jener Erhebung zum Markgrafen vorliegn. Noch später im J. 1567 wurden für den Prinzen Nikolaus von Lothringen Nomeny und für den Herzog von Lothringen Hatonchastel zu Reichsmarkgrafschaften erhoben[6]; ob zugleich zu Reichsfürstenthümern ist mir nicht bekannt; dass Nomeny später im Reichsfürstenrathe erscheint, mag seinen Grund nur darin haben, dass unter diesem Titel seit 1736 die herzoglich lothringische Stimme fortgeführt wurde; Markgrafen, welche nicht zugleich Reichsfürsten waren, werden wir noch mehrfach begegnen.

81 Bei der Mehrzahl der Erhebungen im vierzehnten und fünfzehnten Jahrhunderte wurde der Graf sogleich zum Fürsten und Herzoge, seine Grafschaft zum Fürstenthume und Herzogthume erhoben. Das war der Fall bei der Erhebung des Grafen von Geldern 1339[7], von Luxemburg 1354[8], von Berg 1380[9], von Kleve 1417[10], von Holstein 1474[11], von Wirtemberg 1495.[12] Ein Beispiel, dass sogar solche, welche nicht einmal den Grafentitel führten, unmittelbar zu Fürsten und Herzogen erhoben wurden, gibt uns Mecklenburg; 1348 werden die in der Urkunde nur als nobiles bezeichneten A. et J. fratres de Magnipoli – in veros principes et duces Magnipolenses, ihr dominium Magnipolense – in verum principatum et ducatum erhoben.[13] Dem dürfte anzureihen sein, dass 1462 K. Friedrich die Söhne des Königs Georg von Böhmen in veros comites Glazenses et in veros principes sacri Romani imperii et duces in Munsterberg erhebt und das frühere böhmische Lehnsfürstenthum Münsterberg in verum principatum et ducatum.[14]

82 Dagegen finden wir über ein Jahrhundert lang kein Beispiel, dass ein Graf mit Beibehaltung seines Amtstitels zum Fürsten erhoben worden wäre; und da die Grafen von Geldern 1339, die von Savoyen 1416 zu Herzogen erhoben wurden, so wäre der Begriff des gefürsteten

  1. Lacombl. 3, n. 307.
  2. l. c. n. 565.
  3. Calmet 2, 620.
  4. Gebhardi 1, 231.
  5. Calmet 2, 129.
  6. Vgl. Gebhardi 1, 495. 510.
  7. Spaen 2, 97.
  8. Meibom 3, 212.
  9. Lacombl. 3, n. 848.
  10. Lacombl. 4, n. 102.
  11. Meibom 3, 213.
  12. Stälin 3. 640.
  13. Gercken vermischte Abhandl. 3, 47.
  14. Lünig 6 b, 329.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 118. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_146.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)