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et dominus Wratislaviae nennt; ebenso bestätigt 1382 K. Wenzel die Privilegien von Breslau als Bohemiae rex, princeps et dux Silesiae et dominus Vratislaviensis.[1]


II.

Wichtiger, als der Ausdruck Princeps, ist für unsern Zweck die 14 Bedeutung des Wortes Principes, da sich ohne Zweifel an diese, nicht an jenen der Reichsfürstenstand anknüpft. Principes in der allgemeinsten Bedeutung sind diejenigen, welche in irgend einem Kreise des Staates und in Beziehung auf denselben die Ersten sind, ganz abgesehen davon, ob dieser Kreis von grösserer oder geringerer Bedeutung ist. Danach finden wir hier ganz dieselbe Stufenfolge, wie beim Princeps; wie dieser Titel den unbedeutendsten Dynasten eben so wohl wie den Kaiser bezeichnen kann, so finden wir auch eine entsprechende Reihe von den principes castri[2] bis hinauf zu den principes imperii.

Setzen, um uns an einen der allgemeinsten Ausdrücke zu halten, principes terrae nicht nothwendig einen princeps terrae voraus, so wird bei der Gliederung des mittelalterlichen Staatslebens ein solcher doch in den meisten Fällen vorhanden sein. Dann sind die Principes diejenigen, die dem Princeps zunächst stehen, die Ersten nach ihm; und der Sprachgebrauch des Mittelalters geht häufig davon aus, indem die principes terrae von dem Herrscher als principes mei oder nostri bezeichnet werden; der verschiedene Begriff, der der Einzahl und der Mehrzahl zu Grunde liegt, zeigt sich am deutlichsten, wenn in ein und derselben Urkunde ein Herrscher, so z. B. 1090 der Graf von Flandern, von sich als dem Princeps spricht, und zugleich die ihm untergebenen Grossen als seine Principes bezeichnet.[3] Ausnahmsweise kann der Ausdruck allerdings auch mit der Beziehung nach obenhin gebraucht werden, wenn jemand nicht bloss einem Princeps, sondern mehreren untersteht; so bekräftigt 1234 ein Neffe des Herzogs von Pommern eine Urkunde sigillis principum nostrorum, nämlich des Herzogs und des Bischofs von Kamin.[4] Es hat natürlich auch nichts widersprechendes, dass derjenige, welcher in einem untergeordneten Kreise als Princeps erscheint, mit Rücksicht auf einen umfassenderen zu den Principes zählt. Fanden wir früher einen Grafen von Clermont als princeps Clarimontis, so würde derselbe in anderer Beziehung zu den principes Lotharingiae gehören; und nennt sich der Herzog princeps Lotharingorum und kann er den Grafen als zu seinen Principes gehörig bezeichnen, so gehört er selbst in Beziehung auf das Reich nur zu den principes regni oder imperatoris.

  1. Stenzel 335. Lünig 20, 1186.
  2. Belege bei Ducange ad v. princeps.
  3. Miraeus 1, 362.
  4. Dreger 165.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 61. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_061.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)