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comitum dominio excludimus et tuum tuorumque hominium nobis et solis imperatoribus et regibus Romanis et Viennae in perpetuum reservamus.'[1] Am regelmässigsten aber begegnet uns hier der Fürstentitel von Oranien; ob ihm gleichfalls keine andere Bedeutung unterzulegen sei, werden wir später zu untersuchen haben.

Im deutschen Königreiche finden wir das Wort in dieser Bedeutung 6 im allgemeinen wenigstens urkundlich nicht gebraucht, ohne Zweifel, weil es hier schon früh durch die Principes regni eine bestimmtere staatsrechtliche Bedeutung erlangt hatte. Aber in den lotharingischen Reichstheilen ist ein Uebergreifen des Gebrauchs über die Reichsgränze doch mehrfach nachzuweisen. Zunächst war er sehr gewöhnlich bei den Grafen von Flandern, welche wir, nicht allein weil sie durch Reichsflandern dem Reiche selbst angehörten, sondern auch weil flandrische Einrichtungen vielfach auf die benachbarten Reichslande eingewirkt zu haben scheinen, hier wie sonst werden berücksichtigen müssen. Sie werden nicht allein von andern Principes genannt[2], sondern auch in den eigenen Urkunden wechselt der Titel zuweilen mit dem eines Markgrafen oder Grafen, wie wir ausserdem auch wohl den eines consul Flandrensium finden.[3] So schon 1016: signum Balduini magni et invictissimi principis; 1064: Balduinus per dei clementiam princeps Flandrensium; 1090 sagt der Graf: ad hoc princeps patriae principatur, ut – quod pravorum contumacia machinatur, principalis potentia conculcet; 1093: Ego Robertus gratia dei Flandrensium, Bononiensium, Tornacensium, Atrebatensium princeps monarchius.[4] Finden wir hier 1105 sogar bestimmt gesagt: Robertus universae Flandriae post deum princeps; wird 1142 demjenigen, der sich dem Richterspruche des Grafen nicht unterwerfen will, gedroht: Flandrensis maiestatis reus habeatur[5], so dürften wir freilich versucht sein, hier dem Ausdrucke lediglich das Streben nach völliger Unabhängigkeit unterzulegen, wenn uns nicht die Nachbarschaft zeigte, dass er in sehr untergeordnete Kreise hinabreichte. In Reichsflandern begegnet uns nämlich 1164 Theodericus dei gratia dominus et princeps Alostensis oppidi[6], 1186 spricht Razo von Gavre, Schenk des Grafen von Flandern, von dem principatus de Gavera, nämlich einer der Baronieen des Landes Alost.[7] Im benachbarten Brabant zeigt sich der Gebrauch bei den Vögten der Abtei Grimberg; 1155 spricht der Bischof von Kammerich von Grimbergensis ecclesiae principibus; noch im J. 1201, wo im Reiche der Fürstentitel bereits auf die mächtigsten Grossen beschränkt war, nennt Adelissa Grimbergensis ecclesiae advocata ihren

verstorbenen Gemahl Grimbergensium principem.[8] Doch dürfen wir

  1. H. de Dauph. 1, 89.
  2. Miraeus 1, 54. 3, 67. 74.
  3. z. B. Warnkönig 1, 256.
  4. Miraeus 4, 178. 1, 153. 362. 2, 1141.
  5. Mir. 1, 273. 530.
  6. Mir. 1, 106.
  7. Mir. 1, 548.
  8. Mir. 4, 379. 1, 728.
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Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 55. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_055.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)