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bestimmt wurde, welche immerhin vor 1220 geschrieben sein könnte. Möglich wäre es, dass er bei Uebung der königlichen Gewalt zunächst nur an den damals in Deutschland regierenden König dachte, den schon lange in Italien weilenden Kaiser weniger berücksichtigte, wie er ja fast überall vom Könige, selten vom Kaiser spricht. Wozu aber hier Möglichkeiten erörtern, wenn der Umstand schliesslich doch nichts beweisen kann. Eike hat nicht die Stellung und die Rechte des damaligen Königs zu schildern, sondern die der königlichen Gewalt überhaupt; diese blieben dieselben, mochte sie der Kaiser selbst üben, mochte er sie einem römischen Könige übertragen haben; eine Nothwendigkeit das Verhältniss zu erwähnen, und nur eine solche würde hier etwas beweisen können, dürfte sich doch nirgends ergeben. Will H. v. D. auf Nichterwähnungen Gewicht legen, so liessen sich doch viel berechtigtere Fragen aufwerfen, z. B. warum erwähnt der Ssp., wenn er unter K. Rudolf entstand, das Herzogthum Braunschweig nicht? warum schweigt er völlig von getheilten Fürstenthümern, spricht sogar von Untheilbarkeit derselben, nachdem doch während des Interregnums fast alle Fürstenthümer, in welchen es überhaupt zur Theilung kam, getheilt waren? Auch darauf liesse sich dieses und jenes antworten; für die Sache selbst dürfte durch die Fortsetzung solcher Erörterungen wenig gewonnen sein.

C.

Herr v. D. weist endlich S. 50 auf die Bestimmung der Verleihung erledigter Fahnlehen binnen Jahr und Tag hin, indem er behauptet, dass der Ssp. 3, 60 § 1 sie wiederholt habe nach Swsp. 121, wo sie dem Herkommen seit Rudolf von Habsburg entsprechend habe gelehrt werden können; dass sie dagegen für die Zeit der Hohenstaufen im dreizehnten Jahrhunderte nicht zutreffend gewesen sei, wie das Herzogthum Schwaben beweise, welches K. Philipp von 1198 bis an seinen Tod, Friedrich II. von 1212 bis 1216, sein Sohn Heinrich von seiner Krönung 1220 bis 1235 in seiner Hand behalten habe.

Es dürfte das eine der kühnsteh Aufstellungen des H. v. D.

sein, welche wir vielleicht ganz beruhen lassen könnten, wenn

Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Über die Entstehungszeit des Sachsenspiegels und die Ableitung des Schwabenspiegels aus dem Deutschenspiegel. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1859, Seite 131. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Entstehung_Sachsenspiegel_135.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)