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konnte, Eike als Verfasser des Ssp. genannt; dafür halten ihn auch spätere Zeugnisse. Auf die Gründe, welche v. D. dagegen vorgebracht hat, nochmals einzugehen, dürfte unnöthig erscheinen. Vgl. Homeyer, Stellung. 17. Dass in der richtigen Beziehung solcher Angaben, wie der in Rede stehenden, mancher Missgriff möglich sei, gebe ich gern zu; könnte ich mich aus den Textverhältnissen oder andern schlagenden Gründen mit H. v. D. überzeugen, dass der Ssp. auf dem Swsp. beruhe und demnach erst zur Zeit K. Rudolfs entstanden sein könne, oder würden sich Beweise finden, dass die Chronik erst zu Ende des Jahrhunderts geschrieben sei, so würde ich gewiss die weitere Folgerung bereitwilligst zugestehen, dass der von 1209 bis 1233 in Urkunden vorkommende Eike von Repgow nicht Verfasser derselben in der uns vorliegenden Form sein könne; es wäre dann nach andern, allerdings nicht so naheliegenden Erklärungen für die Angaben der Vorreden zu suchen. Dafür liegt aber doch gewiss keine Veranlassung vor, so lange alle sonstigen Gründe für beide Werke auf eine Entstehungszeit deuten, welche jenem urkundlichen Vorkommen trefflich entspricht. Genauer würde sich diese Entstehungszeit überhaupt durch die Lebenszeit jenes Eike nicht einmal begränzen lassen, da Eike möglicherweise schon vor 1209 und noch manches Jahr nach 1233 schreiben konnte, wenn auch nicht füglich zu den Zeiten K. Rudolfs; das Zusammentreffen gibt zunächst lediglich eine erfreuliche Bestätigung für die anderweitig gewonnenen Zeitbestimmungen.

Ist nun Eike der Verfasser beider Werke, so möchte allerdings die früher hervorgehobene Unwahrscheinlichkeit der Benutzung einer Stelle der Chronik bis auf den Wortlaut in dem Rechtsbuche nicht mehr so sehr zu betonen sein, als wenn die Chronik das Werk eines andern wäre; unwahrscheinlich genug bleibt sie immerhin; und es kommen jetzt weitere Gründe für die Priorität des Rechtsbuches hinzu. Der Ssp. enthält manche geschichtliche Angaben, welche aber nicht auf die Chronik zurückgehen; lag diese bereits vor, als Eike den Ssp. bearbeitete, so wäre es doch fast unbegreiflich, dass er sich für die Fassung eines Rechtssatzes zwar an seine Chronik, dagegen für

geschichtliche Stellen an das Königebuch hielt, und zwar auch

Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Über die Entstehungszeit des Sachsenspiegels und die Ableitung des Schwabenspiegels aus dem Deutschenspiegel. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1859, Seite 74. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Entstehung_Sachsenspiegel_078.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)